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Dossier

SGB II – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende

Im Sozialgesetzbuch II "Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende" stehen die arbeitsmarktpolitischen Instrumente unter dem Leitgedanken des Förderns und Forderns. Das Gesetz regelt die Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit, die Anreize und Sanktionen sowie die Trägerschaft der Grundsicherung (Gemeinsame Einrichtungen/Jobcenter bzw. optierende Kommunen). Das IAB hat den gesetzlichen Auftrag, die Wirkungen zu untersuchen.

Diese IAB-Infoplattform bietet Zugänge zur Diskussion um das Gesetz und dessen Umsetzung sowie zu den sozioökonomischen Hintergründen und Auswirkungen.

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im Aspekt "Befristeter Zuschlag"
  • Literaturhinweis

    Unvollständige Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen (2023)

    Artmann, Elisabeth; Bernhard, Sarah ; Oberfichtner, Michael ;

    Zitatform

    Artmann, Elisabeth, Sarah Bernhard & Michael Oberfichtner (2023): Unvollständige Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen. (IAB-Forschungsbericht 09/2023), Nürnberg, 18 S. DOI:10.48720/IAB.FB.2309

    Abstract

    "Mit dem Bürgergeld hat der Gesetzgeber die einjährige Karenzzeit eingeführt: Für die Wohnkosten entfällt im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezugs die Prüfung der Angemessenheit, sie werden also vom Jobcenter übernommen, und zusätzlich gelten anfangs höhere Freibeträge für Vermögen. Dadurch fällt das Bürgergeld im ersten Jahr für manche Personen großzügiger aus und federt soziale Härten für diesen Teil der Betroffenen ab. Mit dem gleichen Ziel erhielten Personen, die von der Arbeitslosenversicherung in die Grundsicherung übergingen, von 2005 bis Ende 2010 für bis zu zwei Jahre nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs einen befristeten Zuschlag zur Grundsicherung. Dieser Zuschlag wurde im Rahmen von Einsparmaßnahmen abgeschafft. Um bis 2010 den Zuschlag zu bekommen, musste im Antrag auf Arbeitslosengeld II der vorherige Arbeitslosengeld-Bezug angegeben und nachgewiesen werden. Der Zuschlag betrug zwei Drittel des Unterschieds zwischen vorherigem Arbeitslosengeld (+ ggf. Wohngeld) und dem Arbeitslosengeld II. Im ersten Jahr nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs war er für Alleinstehende auf 160 Euro und für Paare auf 320 Euro plus 60 Euro je Kind beschränkt, im zweiten Jahr halbierten sich Zuschlag und Obergrenzen. Gemessen an allen erwerbsfähigen Personen, die Arbeitslosengeld II zum 30. Juni eines Jahres bezogen, erhielten zwischen 2007 und 2010 zwischen 3 und 5 Prozent zusätzlich den Zuschlag zum Arbeitslosengeld II. Mit durchschnittlich etwa 110 Euro in diesen Jahren entsprach der Zuschlag damit rund 16 Prozent ihres Gesamtbedarfs. Der vergleichsweise geringe Anteil am Gesamtbestand von Personen, die den Zuschlag bezogen, begründet sich darin, dass sich der Zuschlag an Personen am Übergang vom Arbeitslosengeld- in den Arbeitslosengeld II-Bezug richtete. Von den Personen, die mit einem Abstand von höchstens 300 Tagen zwischen beiden Leistungen übergingen und den Zuschlag potentiell noch in voller Höhe hätten erhalten können, bezogen ihn knapp 60 Prozent neben dem Arbeitslosengeld II. Unmittelbar nach dem Übergang in den Arbeitslosengeld-II-Bezug betrug der Zuschlag mit rund 150 Euro im Durchschnitt mehr als ein Fünftel der gesamten Grundsicherungsleistungen inklusive Wohn- und Heizkosten. Er machte also für einen Großteil der Empfänger*innen durchaus einen substanziellen Teil ihres Einkommens aus. Für alleinlebende Personen lässt sich anhand administrativer Daten die Nicht-Inanspruchnahme des Zuschlags untersuchen, weil sich die Zuschlagsberechtigung valide aus der Höhe des vorherigen Arbeitslosengeldes bestimmen lässt. Bei größeren Haushalten ist die Bestimmung der Zuschlagberechtigung entsprechend komplexer und fehleranfälliger. Unter Alleinlebenden bezogen mindestens 17 Prozent der zuschlagberechtigen Personen den Zuschlag zum Arbeitslosengeld II nicht, obwohl sie durch den vorherigen Arbeitslosengeld-Bezug Anspruch darauf gehabt hätten. Zuschlagberechtigte mit niedrigeren Bildungs- und Berufsabschlüssen oder solche mit ausländischer Herkunft hatten eine niedrigere Wahrscheinlichkeit, den Zuschlag zu bekommen. Zuschlagberechtigte, die in kommunalen Jobcentern gemeldet waren, erhielten den Zuschlag mit einer höheren Wahrscheinlichkeit als Menschen, die in gemeinsam von Kommune und Bundesagentur für Arbeit geführten Jobcentern gemeldet waren. Dieser Zusammenhang zeigt sich in einem multivariaten Modell mit individuellen und regionalen Merkmalen. Als Gründe dafür kommen unterschiedliche Verwaltungsprozesse in rein kommunalen und in gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit geführten Jobcentern in Frage. Unterschiedliche Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Finanzierung zwischen Kommunen und Bund könnten ebenso eine Rolle spielen. Eine unvollständige Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen kann negative individuelle und gesellschaftliche Folgen nach sich ziehen: Armutslagen können sich, auch langfristig, verschärfen, der Sozialstaat könnte mit dem Vorwurf der Ineffektivität konfrontiert sein, was schließlich auch Auswirkungen auf den Zusammenhalt der Gesellschaft haben könnte. Verstärkt wird das Problem dadurch, dass gerade Personen in prekären Lebenssituationen den Zuschlag häufig nicht in Anspruch nehmen. Die Arbeitsverwaltung und andere Sozialverwaltungen können systematisch Maßnahmen ergreifen, mit dem Ziel die Inanspruchnahme zu erhöhen. Dazu gehören Informationskampagnen in mehreren Sprachen, zielgruppengerechte Antragsformulare in einfacher deutscher Sprache sowie in wichtigen weiteren Sprachen, die transparente Berechnung von Leistungen durch gut ausgestattetes und qualifiziertes Personal, Unterstützungsangebote bei unvollständigen Anträgen und fehlenden Nachweisen sowie Möglichkeiten der digitalen Plausibilitätskontrolle bei der Berechnung von Leistungen. Während die Beantragung und Berechnung des Zuschlags für die Berechtigten und für die Jobcenter vergleichsweise kompliziert war, bleibt zu prüfen, inwiefern die mit dem Bürgergeld neu eingeführte Karenzzeit leichter zu administrieren ist und wie viele Menschen sie nutzen." (Autorenreferat, IAB-Doku)

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  • Literaturhinweis

    Evaluation des Bundesprogramms "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt": Dritter Zwischenbericht (2019)

    Brussig, Martin; Kleinemeier, Rita; Aurich-Beerheide, Patrizia; Kotlenga, Sandra; Pagels, Nils; Puhe, Henry; Ivanov, Boris; Nägele, Barbara; Gabler, Andrea; Langer, Philipp; Pfeiffer, Friedhelm; Kirsch, Johannes; Pohlan, Laura ;

    Zitatform

    Aurich-Beerheide, Patrizia, Johannes Kirsch, Philipp Langer, Andrea Gabler, Sandra Kotlenga, Barbara Nägele, Nils Pagels, Boris Ivanov, Friedhelm Pfeiffer, Laura Pohlan, Rita Kleinemeier & Henry Puhe (2019): Evaluation des Bundesprogramms "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt". Dritter Zwischenbericht. (Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Forschungsbericht 531), Duisburg, 112 S.

    Abstract

    "Das Bundesprogramm 'Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt' zielt auf die Verbesserung der sozialen Teilhabe von arbeitsmarktfernen Langzeitleistungsbeziehenden im SGB II, die entweder mit Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft leben und/oder auf Grund von gesundheitlichen Einschränkungen besonderer Förderung bedürfen. Es ist im Jahr 2015 gestartet und läuft bis zum 31.12.2018. An dem Programm nahmen zur Jahresmitte 2018 ca. 16.000 Personen in 195 Jobcentern teil. Das Bundesprogramm 'Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt' wird somit in knapp der Hälfte aller Jobcenter bundesweit umgesetzt. Der vorliegende Zwischenbericht stellt den aktuellen Stand aus der programmbegleitenden Evaluation vor. Dabei wird auf die Vielfalt in der Programmumsetzung, die Auswahl der Arbeitgeber und die damit verbundenen Schwierigkeiten eingegangen. Es werden Ergebnisse aus der CATI-Befragung von Teilnehmenden und Kontrollpersonen zur kurzfristigen Wirkung der Teilnahme an dem Programm auf die soziale Teilhabe, der zentralen Ergebnisvariable des Programms, präsentiert. Zudem werden zwei Gestaltungsparameter, die sich als wichtige Wirkungskanäle für die Entwicklung der sozialen Teilhabe erwiesen haben, genauer betrachtet, nämlich die beschäftigungsbegleitenden Aktivitäten und die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse." (Autorenreferat, IAB-Doku)

    Beteiligte aus dem IAB

    Pohlan, Laura ;
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  • Literaturhinweis

    "Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen!" Eine Vignettenanalyse zur Bestimmung eines Einkommensmindestbedarfs (2015)

    Hörstermann, Katharina; Andreß, Hans-Jürgen ;

    Zitatform

    Hörstermann, Katharina & Hans-Jürgen Andreß (2015): "Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen!" Eine Vignettenanalyse zur Bestimmung eines Einkommensmindestbedarfs. In: Zeitschrift für Sozialreform, Jg. 61, H. 2, S. 171-198. DOI:10.1515/zsr-2015-0204

    Abstract

    "Seit der Umgestaltung des deutschen Arbeitsmarktes im Zuge der Hartz-Reformen ist die Diskussion um ein menschenwürdiges Existenzminimum neu entfacht. Im Zentrum der Debatte steht dabei neben den Sanktionsmechanismen auch die angemessene Höhe der Regelleistungen. In diesem Beitrag wird anhand einer Vignettenstudie - eine Methode, bei der den Befragten konkrete Fallbeschreibungen vorgelegt werden - untersucht, nach welchen Kriterien die Teilnehmer/ -innen einer Online-Studie die Hilfewürdigkeit von ALG-II-Empfängern beurteilen und welche Geldbeträge sie ihnen zusprechen. Es zeigt sich, dass die von den Befragten vorgeschlagenen Einkommensmindestbedarfe mit der Anzahl an Personen (Erwachsene und Kinder) im beschriebenen Haushalt, der Ursache der Arbeitslosigkeit, der Reaktion auf die Arbeitslosigkeit, dem Alter und der Nationalität des Haushaltsvorstands sowie der Wohnregion variieren. Die ermittelten Bedarfe lagen mit Ausnahme eines Einpersonenhaushalts zum Teil deutlich unter den zum Befragungszeitpunkt geltenden ALG-II-Regelsätzen." (Autorenreferat, IAB-Doku)

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  • Literaturhinweis

    Auswirkungen des Haushalts-Kürzungspakets: Hartz IV wird quasi zur Sozialhilfe (2010)

    Adamy, Wilhelm;

    Zitatform

    Adamy, Wilhelm (2010): Auswirkungen des Haushalts-Kürzungspakets: Hartz IV wird quasi zur Sozialhilfe. In: Soziale Sicherheit, Jg. 59, H. 10, S. 325-331.

    Abstract

    "Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 und im Zuge ihrer Finanzplanung bis 2014 plant die Bundesregierung massive Kürzungen bei den Leistungen für Arbeitslose und Hartz-IV-Empfänger. Förderleistungen im Rahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik sollen gekürzt, Rentenversicherungszahlungen, Elterngeld und befristete Zuschläge für Hartz-IV-Empfänger gestrichen werden. Welche Auswirkungen das für die Betroffenen und die sozialen Sicherungssysteme - insbesondere das Hartz-IV-System - hat, wird im Folgenden beleuchtet." (Textauszug, IAB-Doku)

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  • Literaturhinweis

    Subvention von Sozialbeiträgen für Geringverdiener?: die Grundlagen des SPD-Modells "Bonus für Arbeit" (2007)

    Nakielski, Hans;

    Zitatform

    Nakielski, Hans (2007): Subvention von Sozialbeiträgen für Geringverdiener? Die Grundlagen des SPD-Modells "Bonus für Arbeit". In: Soziale Sicherheit, Jg. 56, H. 2, S. 45-48.

    Abstract

    "Zur 'Neuordnung des Niedriglohnsektors' sucht derzeit eine Arbeitsgruppe der Regierungskoalition unter Leitung von Bundesarbeitsminister Franz Müntefering nach Lösungen. Der SPD-Parteivorstand will laut 'Bremer Erklärung' vom 6. Januar 'die Möglichkeit prüfen, einfache Arbeiten besser zu fördern'. Basis hierfür ist ein Konzept, das u.a. Prof. Peter Bofinger, Mitglied des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, sowie Ulrich Walwei, Vizedirektor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) ausgearbeitet haben. Danach sollen die Sozialbeiträge von Geringverdienern subventioniert werden. Hier werden die Kernelemente des 'Konzepts für Existenz sichernde Beschäftigung im Niedriglohnbereich' von Bofinger und Walwei vorgestellt ." (Textauszug, IAB-Doku)

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  • Literaturhinweis

    Änderungsbedarf bei Hartz IV: Überlegungen zum SGB II Optimierungsgesetz der Bundesregierung (2006)

    Zitatform

    (2006): Änderungsbedarf bei Hartz IV. Überlegungen zum SGB II Optimierungsgesetz der Bundesregierung. In: Informationen zur Sozial- und Arbeitsmarktpolitik H. 2, S. 1-15.

    Abstract

    'Das SGB-II-Optimierungsgesetz darf sich nach Auffassung des DGB nicht in technischen Einzelregelungen verlieren. Völlig kontraproduktiv wäre eine neue Runde Leistungseinschnitte, die zu neuem Verwaltungsaufwand, noch mehr Rechtsschutzverfahren und zu einer Verlagerung der Kosten auf andere Träger (z.B. Kürzungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen) führen.' Die Kritik des DGB bezieht sich vor allem auf Schnittstellenprobleme zwischen Versicherungssystem (SGBIII) und Fürsorgesystem (SGB II) und zielt auf eine besserer Nutzung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Einzelne Vorschläge des DGB beziehen sich auf klare Regelungen bezüglich der Zuständigkeit für Alg-I-Aufstocker sowie bei der Zuständigkeit für Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung sowie Ausbildungsförderung, auf die Beseitigung der fiskalischen Fehlanreize durch den Aussteuerungsbetrag beim Übergang vom beitragsfinanzierten SGB III in das steuerfinanzierte SGB II sowie auf Eingliederungsleistungen. Der DGB fordert, dass Arbeitsgelegenheiten eine Ultima Ratio sein sollten sowie die Freiwilligkeit der Teilnahme. Außerdem wird die teilweise Deckungsfähigkeit zwischen Alg II und aktivem Eingliederungsbudget gefordert und die stärkere Förderung von Nichtleistungsempfängern. Soziale Eingliederungeleistungen wie Kinderbetreuung und Schuldnerberatung sollen nach Ansicht des DGB gestärkt werden, und bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit sollten Eingliederungsmaßnahmen weiter finanziert werden. Die bisher in ARGEn und Optionskommunen fakultativ vorgesehenen Beiträte sollten obligatorisch werden. Nach Ansicht des DGB sollten vorgelagerte Leistungssysteme zur Vermeidung von Alg-II-Bedürftigkeit gestärkt werden. Hierzu wird für eine bessere Abstimmung mit Ausbildungsförderung über BaföG und Berufsausbildungsbeihilfe plädiert sowie für einen Ausbau des Kinderzuschlags. Die Forderungen bezüglich Leistungen zum Lebensunterhalt beziehen sich unter anderem auf die Notwendigkeit einer Öffnungsklausel für Härtefälle, auf eine Verbesserung der Anrechnung von Partnereinkommen, auf Unterkunftkosten, Probleme beim befristeten Zuschlag, Sanktionsregelungen für junge Erwachsene, auf die Klarstellung bei Beantragung von Renten mit Abschlägen, auf Pfändungsschutz sowie Selbständigkeit. (IAB)

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  • Literaturhinweis

    Befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II und Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz: Sozialleistungen, die einander ausschließen? (2005)

    Putz, Friedrich;

    Zitatform

    Putz, Friedrich (2005): Befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II und Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz. Sozialleistungen, die einander ausschließen? In: Informationen zum Arbeitslosenrecht und Sozialhilferecht, Jg. 23, H. 3, S. 99-108.

    Abstract

    "Die Fragestellung des Beitrags lautet:
    Trifft es zu, dass den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II nur erhält, wer bereits ohne Berücksichtigung dieses Zuschlags einen Anspruch auf (mindestens einen Cent) Arbeitslosengeld II hat?
    Falls dies nicht zutrifft:
    Wie wirkt sich die Zahlung eines befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II auf den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG aus?
    Wie wirkt sich die Zahlung eines Kinderzuschlags nach § 6a BKGG auf den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II aus?" (IAB2)

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