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Datenzugang für Replikationen

Seit Mai 2018 hat sich die Möglichkeit, für Replikationen von wissenschaftlichen Publikationen des IAB Zugang zu Forschungsdaten des IAB zu erhalten, deutlich verbessert. Der Datenzugang, der durch die Einrichtung eines zentralen Archivs und die Verabschiedung eines geregelten Verfahrens ermöglicht wird, dient der Überprüfung der Redlichkeit im Rahmen der guten wissenschaftlichen Praxis. Es ist daher ausgeschlossen, Daten auf diesem Weg für andere Zwecke zu nutzen. Insbesondere ist es nicht möglich, eigene Analysen mit den zur Verfügung gestellten Daten durchzuführen. Die Möglichkeit des Datenzugangs für Replikationen im Rahmen dieses Verfahrens besteht generell für Projekte, die seit Mai 2018 begonnen wurden und in der Regel für zehn Jahre ab Veröffentlichung der jeweiligen Publikation. In Einzelfällen kann die Möglichkeit auch für ältere Projekte bestehen.

Wie die Forschungsdaten des IAB für Replikationen genutzt werden können, hängt von den verwendeten Daten ab. Dabei lassen sich die Forschungsdaten des IAB in drei Gruppen einordnen:

  • (i) Forschungsdaten, die nur von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des IAB genutzt werden;
  • (ii) individuelle Datenaufbereitung und Datenübermittlung für externe Forschende nach § 75 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch (SGB X);
  • (iii) Datenprodukte, die vom Forschungsdatenzentrum (FDZ) der Forschungsgemeinschaft über verschiedene Datenzugangswege zur Verfügung stehen.

Wenn von Seiten Dritter Ergebnisse angezweifelt werden oder ein Hinweis auf wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt, dann kann der Zugang zu den FDZ-Daten (iii) über den jeweiligen Datenzugang des FDZ erfolgen. Für alle anderen Forschungsdatensätze des IAB (i und ii) gilt, dass der Datenzugang über das FDZ erst erfolgen kann, wenn die im Folgenden genannten Prozessschritte durchlaufen sind und der Datenzugang weiterhin zur Klärung nötig ist:

  1. Anfrage zur Prüfung von Forschungsergebnissen oder bei Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens über die Vertrauensperson zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis im IAB. Die Vertrauensperson leitet die Anfrage an die Forschungsbereiche weiter, in denen das angefragte Forschungsprojekt stattgefunden hat.
  2. Der Autor/die Autorin der Studie prüft die Anfrage und trägt zur Aufklärung des Sachverhaltes bei. Dies sollte eine Überprüfung der Ergebnisse von Seiten der IAB-Autoren/IAB-Autorinnen bzw. der Forschungseinheit selbst einschließen. Ist der IAB-Autor/die IAB-Autorin nicht mehr am IAB, geht die Verantwortung zur Prüfung auf die jeweilige Leitung der Forschungseinheit über.
  3. Gegebenenfalls sind Datensatzbeschreibungen und die auf Datenschutz geprüften Programme zur Verfügung zu stellen.
  4. Falls die Schritte 2 und 3 nicht zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen, prüft daraufhin die Vertrauensperson zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis im IAB, ob ein begründetes wissenschaftliches Interesse besteht. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten vorliegen.
  5. Erst dann kann vorbehaltlich einer Prüfung gemäß § 282 Absatz 7 Sozialgesetzbuch – Drittes Buch (SGB III) sowie einer Prüfung der bestehenden infrastrukturellen Voraussetzungen der Zugang zu den Daten per Gastaufenthalt am FDZ ermöglicht werden.
  6. Falls Daten nicht auf diesem Weg zugänglich gemacht werden können, leitet die Vertrauensperson zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis eine Einzelfallprüfung ein.

Das FDZ stellt, vorbehaltlich einer Prüfung, die technischen Voraussetzungen des Datenzugangs bereit, das heißt Arbeitsplatz und die Standardsoftware des FDZ. Zu Kontaktdaten (Echt-Identifikatoren) und Schlüsseltabellen wird aus Datenschutzgründen kein Zugang gewährt. Analyseergebnisse werden nur dann herausgegeben, wenn sie für Publikationen, die im Sinne einer wissenschaftlichen Überprüfung auf die ursprüngliche Publikation Bezug nehmen, erforderlich sind.