Springe zum Inhalt

Dossier

Mindestlohn

Seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes am 1. Januar 2015 gilt ein allgemeingültiger flächendeckender Mindestlohn in Deutschland. Lohnuntergrenzen gibt es in beinahe allen europäischen Staaten und den USA. Die Mindestlohn-Gesetze haben das Ziel, Lohn-Dumping, also die nicht verhältnismäßige Bezahlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, zu verhindern.
Diese Infoplattform dokumentiert die Diskussion rund um die Einführung des flächendeckenden Mindestlohns in Deutschland und die Ergebnisse empirischer Forschung der letzten Jahre zu flächendeckenden und branchenspezifischen Mindestlöhnen.

Zurück zur Übersicht
Ergebnisse pro Seite: 20 | 50 | 100
im Aspekt "Grundsätzliches zum flächendeckenden Mindestlohn"
  • Literaturhinweis

    Ausmaß der betrieblichen Betroffenheit vom gesetzlichen Mindestlohn anhand der Verdienststrukturerhebung (2021)

    Ohlert, Clemens ;

    Zitatform

    Ohlert, Clemens (2021): Ausmaß der betrieblichen Betroffenheit vom gesetzlichen Mindestlohn anhand der Verdienststrukturerhebung. (baua: Fokus), Dortmund, 11 S. DOI:10.21934/baua:fokus20210331

    Abstract

    "Ob und wie stark sich der gesetzliche Mindestlohn auf Betriebe auswirkt, hängt maßgeblich davon ab, in welchem Ausmaß diese vom Mindestlohn betroffen sind. Der vorliegende Beitrag nimmt erstmals differenzierte Auswertungen der Verdienststrukturerhebung (VSE) zur betrieblichen Betroffenheit von der Einführung des Mindestlohns vor. Es zeigt sich, dass etwa 37 Prozent der Betriebe im Jahr 2014 mindestens ein Beschäftigungsverhältnis aufwiesen, in dem der Stundenlohn unterhalb von 8,50 Euro pro Stunde lag. In diesen überwiegend kleinen Betrieben waren im Durchschnitt 4,3 Beschäftigungsverhältnisse bzw. etwa 57 Prozent der Beschäftigungsverhältnisse vom Mindestlohn betroffen. Im Vergleich zu den verfügbaren Ergebnissen auf Basis des IAB-Betriebspanels zeigt sich ein höheres Niveau der betrieblichen Mindestlohnbetroffenheit sowie eine ähnliche Struktur betroffener Betriebe je nach Regionen, Branchen und Betriebsgröße." (Autorenreferat, IAB-Doku)

    mehr Informationen
    weniger Informationen
  • Literaturhinweis

    Minimum Wages in Concentrated Labor Markets (2021)

    Popp, Martin ;

    Zitatform

    Popp, Martin (2021): Minimum Wages in Concentrated Labor Markets. (IAB-Discussion Paper 21/2021), Nürnberg, 107 S.

    Abstract

    "Monopson-Macht wird zunehmend angeführt, um das Ausbleiben negativer Beschäftigungseffekte von Mindestlöhnen mit der ökonomischen Theorie in Einklang zu bringen. In der Literatur finden sich jedoch kaum systematische Belege für das Monopson-Argument. In diesem Beitrag führe ich einen umfassenden Test der Monopson-Theorie durch, indem ich Indizes der Arbeitsmarkkonzentration heranziehe, um die Monopson-Macht von Betrieben zu approximieren. Die Arbeitsmarktkonzentration fällt in Deutschland erheblich aus. In Abwesenheit von Mindestlöhnen führt ein zehnprozentiger Anstieg der Arbeitsmarktkonzentration dazu, dass Betriebe sowohl ihre durchschnittlich ausbezahlten Löhne um 0,5 Prozent als auch ihre Beschäftigung um 1,6 Prozent senken, was eine monopsonistische Ausbeutung widerspiegelt. In Übereinstimmung mit der Theorie der vollständigen Konkurrenz gehen branchenspezifische Mindestlöhne mit negativen Beschäftigungseffekten in leicht konzentrierten Arbeitsmärkten einher. Dieser negative Effekt schwächt sich mit zunehmender Konzentration ab und wird schließlich in stark konzentrierten bzw. monopsonistischen Märkten positiv. Damit stützen die empirischen Ergebnisse das Monopson-Argument, was nahelegt, dass bisher in der Literatur ausgewiesene Beschäftigungseffekte von Mindestlöhnen eine Heterogenität nach verschiedenen Marktformen nicht abbilden." (Autorenreferat, IAB-Doku)

    Beteiligte aus dem IAB

    Popp, Martin ;
    mehr Informationen
    weniger Informationen
  • Literaturhinweis

    12 Euro Mindestlohn: Deutliche Lohnsteigerungen vor allem bei nicht tarifgebundenen Beschäftigten (2021)

    Pusch, Toralf;

    Zitatform

    Pusch, Toralf (2021): 12 Euro Mindestlohn. Deutliche Lohnsteigerungen vor allem bei nicht tarifgebundenen Beschäftigten. (WSI policy brief 62), Düsseldorf, 21 S.

    Abstract

    "In den 2010er Jahren verzeichnet die Beschäftigung in Deutschland Jahr für Jahr höhere Stände. Der Aufschwung am Arbeitsmarkt hatte auch positive Effekte auf die Lohn- und Einkommensentwicklung der Beschäftigten. So stiegen die Tarifverdienste im vergangenen Jahrzehnt deutlich und schöpften den Verteilungsspielraum wieder besser aus. Bei nicht tarifgebundenen Beschäftigten führte insbesondere der Mindestlohn zu stärkeren Stundenlohnsteigerungen. Überdurchschnittlich stark waren diese bei Beschäftigten mit niedriger Qualifikation sowie bei Beschäftigten in Ostdeutschland. Merkliche Beschäftigungsrückgänge in Folge des Mindestlohns sind hingegen kaum feststellbar. Es ist vor diesem Hintergrund nicht verwunderlich, dass die Zustimmungswerte zum gesetzlichen Mindestlohn hoch sind und die Forderung nach einer Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro große Resonanz findet." (Textauszug, IAB-Doku)

    mehr Informationen
    weniger Informationen
  • Literaturhinweis

    Brauchen wir einen europäischen Mindestlohn?: Eine Kritik am Richtlinienentwurf der EU-Kommission über angemessene Mindestlöhne (2021)

    Schröder, Christoph;

    Zitatform

    Schröder, Christoph (2021): Brauchen wir einen europäischen Mindestlohn? Eine Kritik am Richtlinienentwurf der EU-Kommission über angemessene Mindestlöhne. (IW policy paper 2021,25), Köln, 27 S.

    Abstract

    "In vielen Ländern deutet sich in der Mindestlohnpolitik ein Paradigmenwechsel an oder ist bereits vollzogen. Anstatt als untere Auffanglinie die Beschäftigten vor Ausbeutung zu schützen, soll der Mindestlohn – möglichst ohne staatliches Zutun – einen auskömmlichen Lebensstandard ermöglichen. Die politischen Forderungen vieler Länder und auch Deutschlands wollen den Mindestlohn hierzu auf 60 Prozent des Bruttomedianlohns festsetzen. Auch die EU-Kommission tritt in ihrem Richtlinienentwurf über angemessene Mindestlöhne für höhere Mindestlöhne ein und fordert die Mitgliedstaaten auf, sich an der Relation zum Bruttomedianlohn oder zum Bruttodurchschnittslohn zu orientieren. 60 Prozent des Medians werden dabei als möglicher Richtwert genannt, aber nicht explizit gefordert. Die Relation des Mindestlohns zum Bruttomedianlohn eines Vollzeitbeschäftigten wird als Kaitz-Index bezeichnet. Ein Kaitz-Index von 60 Prozent gilt als Living Wage oder existenzsichernder Lohn. Dies ist jedoch mehr eine Vereinfachung von Politik und Gewerkschaften. Der ursprüngliche Living-Wage-Ansatz versucht, einen Warenkorb zu ermitteln, der einen angemessenen Lebensstandard beschreibt, berechnet aus den Kosten dieses Warenkorbs den erforderlichen Nettolohn und leitet erst im letzten Schritt den dafür erforderlichen Bruttolohn ab. Damit ist der Living Wage grundsätzlich in der Nettosphäre verankert. Bei Steuersenkungen würde der erforderliche (Brutto-)Mindestlohn sinken und bei erhöhten Sozialversicherungsbeiträgen steigen. Wie sehr sich die Ergebnisse auf Bruttoebene von denen auf Nettoebene unterscheiden können, zeigt am deutlichsten der Vergleich Belgiens mit Frankreich. Der Kaitz-Index liegt in Frankreich bei 61 Prozent, in Belgien nur bei 47 Prozent. Dennoch ist die Nettoeinkommensposition der Mindestlohnbezieher gegenüber dem zum Medianverdienst entlohnten Beschäftigten in Belgien besser als in Frankreich. Auch im Vergleich zur Armutsgefährdungsschwelle schneiden die belgischen Mindestlohnempfänger netto besser ab als die französischen. Dieses Beispiel zeigt, dass ein europäischer Mindestlohn mit einheitlichem Kaitz-Index nicht sinnvoll ist, weil die Unterschiedlichkeit der Steuer-, Abgaben- und Transfersysteme der EU-Mitgliedsländer nicht berücksichtigt wird. Der Richtlinienentwurf ist juristisch umstritten, was die Einhaltung der Kompetenzschranke bei Lohnfragen betrifft und begründet die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nur vage. In der Folgenabschätzung werden die Auswirkungen eines Living Wage zu positiv dargestellt, weil die untersuchten Effekte isoliert betrachtet werden. So wird beispielsweise nicht gegengerechnet, dass die angenommenen Beschäftigungsverluste einen negativen Einfluss auf die Armutsgefährdungsquote haben. Zudem wird eine konstante Beschäftigungselastizität des Mindestlohns unterstellt. Damit bleibt außer Acht, dass es Kipppunkte für die Mindestlohnhöhe geben kann, ab denen es zu deutlichen Beschäftigungsverlusten kommt. Strukturelle Erhöhungen des Mindestlohns sollten daher nicht abrupt erfolgen, sondern über die Zeit gestreckt und regelmäßig evaluiert werden, damit ein Überschießen durch zeitweises Einfrieren der Mindestlohnhöhe revidiert werden kann" (Autorenreferat, IAB-Doku)

    mehr Informationen
    weniger Informationen
  • Literaturhinweis

    Den gerechten Lohn der Vielen besser schützen: Mindestlohnbetrügern endlich das Handwerk legen - Mindestlohn muss wirksam umgesetzt und kontrolliert werden (Antrag der Fraktion der SPD - Drucksache 17/8779) am 09.09.2020: Schriftliche Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landtags Nordrhein-Westfalen (2021)

    Seiler, Kai; Krauss- Hoffmann, Peter; Brauner, Corinna ;

    Zitatform

    Seiler, Kai, Peter Krauss- Hoffmann & Corinna Brauner (2021): Den gerechten Lohn der Vielen besser schützen: Mindestlohnbetrügern endlich das Handwerk legen - Mindestlohn muss wirksam umgesetzt und kontrolliert werden (Antrag der Fraktion der SPD - Drucksache 17/8779) am 09.09.2020. Schriftliche Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landtags Nordrhein-Westfalen. (LIA.impuls), Bochum, 13 S. DOI:10.48551/240b-dj58

    Abstract

    "Seit Anfang 2015 gilt in Deutschland für die meisten Beschäftigten ein gesetzlicher Mindestlohn. Das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (LIA.nrw) legt den Fokus seiner Betrachtungen zum Mindestlohn aufgrund seiner Zuständigkeit und Kompetenz dabei insbesondere auf das Zusammenspiel mit dem Arbeitsschutzgeschehen." (Autorenreferat, IAB-Doku)

    mehr Informationen
    weniger Informationen
  • Literaturhinweis

    Minimum wage(s) in Germany: origins, enforcement, effects (2021)

    Weishaupt, J. Timo;

    Zitatform

    Weishaupt, J. Timo (2021): Minimum wage(s) in Germany: origins, enforcement, effects. In: J. Heyes & L. Rychly (Eds.) (2021): The Governance of Labour Administration, S. 130-151. DOI:10.4337/9781802203158.00015

    Abstract

    "This chapter provides an analysis of the politics leading up to the application of the statutory minimum wage law in Germany. The chapter also discusses the institutional framework put into place to monitor and enforce compliance with the legislation and assesses the effects of the legislation on the German labour market. The first section explains the U-turn of left-leaning actors' preferences away from collective to state-led wage regulations. Key explanatory factors include the decline in collective bargaining coverage, EU integration, and the growth of low-wage employment. The second section focuses on the legal setting of minimum wage laws - sectoral, regional and statutory - and assesses the strengths and weaknesses of the institutionalised enforcement mechanisms designed to monitor and sanction firms' compliance. The third section discusses the effects of minimum wages on German labour market developments. The final section concludes by discussing key lessons and practical implications, while reflecting on current debates about the future of the statutory minimum wage." (Author's abstract, IAB-Doku) ((en))

    mehr Informationen
    weniger Informationen
  • Literaturhinweis

    Erforderliche Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zur Armutsbekämpfung: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten und der Fraktion DIE LINKE (Drucksache 19/31681) (2021)

    Zitatform

    Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2021): Erforderliche Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zur Armutsbekämpfung. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten und der Fraktion DIE LINKE (Drucksache 19/31681). (Verhandlungen des Deutschen Bundestages. Drucksachen 19/31885 (05.08.2021)), 14 S.

    Abstract

    Die Bundesregierung hat in einer Antwort (19/31885) auf eine Kleine Anfrage (19/31681) der Fraktion Die Linke eine Musterberechnung zu den Einnahmen und Ausgaben unter Mindestlohnbedingungen vorgelegt. Demnach käme eine alleinstehende Person bei einer Arbeitszeit von 37,7 Stunden und einen Stundenlohn von 9,60 Euro auf ein monatliches Bruttoeinkommen von rund 1.568 Euro. Nach Abzug der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge sowie der Freibeträge laut Sozialgesetzbuch II liege das zu berücksichtigende monatliche Einkommen bei rund 878 Euro. Abzüglich des Regelbedarfs von 446 Euro dürften der Berechnung zufolge 'die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung höchstens 432 Euro im Monat betragen', damit kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bestehe. Aufgrund der Freibeträge für Erwerbseinkommen (im Musterbeispiel 300 Euro) liege das verfügbare Haushaltseinkommen stets oberhalb des durch Regelbedarf und Unterkunftskosten definierten soziokulturellen Existenzminimums. (IAB)

    mehr Informationen
    weniger Informationen
  • Literaturhinweis

    Der Mindestlohn birgt nach wie vor Beschäftigungsrisiken (2020)

    Bonin, Holger; Pestel, Nico;

    Zitatform

    Bonin, Holger & Nico Pestel (2020): Der Mindestlohn birgt nach wie vor Beschäftigungsrisiken. (IZA Standpunkte 98), Bonn, 11 S.

    Abstract

    "Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland im Jahr 2015 war im Vorfeld heftig umstritten. Die Diskussion entzündete sich vor allem an den erwarteten Beschäftigungsfolgen der Reform. Größere Beschäftigungsverluste sind allerdings fünf Jahre nach der Mindestlohnreform ausgeblieben. Es wäre allerdings falsch, daraus den Schluss zu ziehen, dass Deutschland einen starken Reallohnschock wie die Mindestlohneinführung problemlos verkraften kann. Eine solche Interpretation greift aus vier Gründen zu kurz: (1) Anpassungen der Unternehmen an den Mindestlohn vollziehen sich eher über eine Verringerung der Arbeitszeiten als über einen Abbau von Beschäftigung. (2) Negative Beschäftigungswirkungen des Mindestlohns materialisieren sich nicht voll, wenn dieser umgangen wird. (3) Die vom Mindestlohn betroffenen Betriebe verfügen über gewisse Handlungsspielräume, um die Zunahme der Personalkosten teilweise aufzufangen. (4) Die Einführung des Mindestlohns fiel mitten in eine lang anhaltende Boomphase der deutschen Wirtschaft, in der sich ein Lohnkostenschock leichter auf die Preise überwälzen lässt als im Abschwung. Der Mindestlohn ist als Mittel zur sozialen Existenzsicherung ungeeignet – eine regionale Ausdifferenzierung vor dem Hintergrund stark variierender Lebenshaltungskosten erscheint bei der Weiterentwicklung des Mindestlohns sinnvoll." (Autorenreferat, IAB-Doku)

    mehr Informationen
    weniger Informationen
  • Literaturhinweis

    Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn: seine Kontrolle und Durchsetzung sowie bürokratische Kosten für Arbeitgeber (2020)

    Boockmann, Bernhard; Kirchmann, Andrea; Nottmeyer, Olga; Schafstädt, Christin; Puhe, Henry; Bonin, Holger; Maier, Anastasia; Krause-Pilatus, Annabelle; Scheu, Tobias; Zühlke, Anne ; Reiner, Marcel; Kleinemeier, Rita;

    Zitatform

    Boockmann, Bernhard, Andrea Kirchmann, Rita Kleinemeier, Annabelle Krause-Pilatus, Anastasia Maier, Olga Nottmeyer, Marcel Reiner, Christin Schafstädt, Tobias Scheu, Anne Zühlke, Holger Bonin & Henry Puhe (2020): Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn: seine Kontrolle und Durchsetzung sowie bürokratische Kosten für Arbeitgeber. (Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Forschungsbericht 563 106), Berlin, 178 S.

    Abstract

    "Die vorliegende Studie untersucht die Einhaltung der Pflichten nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), den Aufwand der Arbeitgeber, die Vorgehensweise der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) bei der Prüfung der Einhaltung der Pflichten und die Rolle der Haftung des Auftraggebers nach § 13 MiLoG. Dazu wurden eine standardisierte telefonische Befragung bei Betrieben sowie leitfadengestützte Interviews mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Interessenvertretungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, Betrieben und sonstigen Akteuren durchgeführt. Zudem wurden die Daten, die vom Zoll in der „Zentralen Datenbank Programmunterstützung Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (ZenDa ProFiS) erhoben werden, analysiert. Die Analyse identifiziert wichtige Handlungsbedarfe bei der Durchsetzung des Mindestlohns. Dazu gehören Vereinfachungen bei der Umsetzung des MiLoG in den Betrieben, eine wirkungsvollere Informationspolitik sowie Verbesserungen bei der Ausstattung der FKS." (Autorenreferat, IAB-Doku)

    mehr Informationen
    weniger Informationen
  • Literaturhinweis

    Measurement error in minimum wage evaluations using survey data (2020)

    Bossler, Mario ; Westermeier, Christian;

    Zitatform

    Bossler, Mario & Christian Westermeier (2020): Measurement error in minimum wage evaluations using survey data. (IAB-Discussion Paper 11/2020), Nürnberg, 49 S.

    Abstract

    "Wir analysieren den Einfluss von Messfehlern in Mindestlohnevaluationen, wenn die Treatmentvariable, also der 'Bite', aus einer befragungsbasierten Lohnverteilung stammt. In Monte- Carlo-Simulationen überprüfen wir die Verzerrtheit der Schätzer sowohl mit simulierten als auch empirischen Verteilungen von Messfehlern. Die empirischen Messfehler stammen aus einem Link von Befragungsdaten und administrativen Daten. Auf der individuellen Beobachtungsebene werden die Treatmenteffekte über 30 Prozent unterschätzt. Eine Aggregation der Treatmentinformation auf der Ebene von Haushalten, Firmen oder Regionen löst das Problem nicht vollständig. In Fällen einer sehr stark segregierten Verteilung von betroffenen Beschäftigten auf nur wenige Firmen oder Regionen kann es sogar zu einer Überschätzung des wahren Effekts kommen. Wir diskutieren zwei Lösungsansätze: Die Verwendung einer kontinuierlichen Treatmentvariable und das Löschen von Observationen, die in der Lohnverteilung nahe der Mindestlohnschwelle liegen." (Autorenreferat, IAB-Doku)

    Beteiligte aus dem IAB

    Bossler, Mario ;
    mehr Informationen
    weniger Informationen
  • Literaturhinweis

    Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns auf Betriebe und Unternehmen (2020)

    Bossler, Mario ; Börschlein, Erik-Benjamin; Gürtzgen, Nicole ;

    Zitatform

    Bossler, Mario, Nicole Gürtzgen & Erik-Benjamin Börschlein (2020): Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns auf Betriebe und Unternehmen. (IAB-Forschungsbericht 05/2020), Nürnberg, 153 S.

    Abstract

    "Der vorliegende erste Projektbericht enthält die Ergebnisse des Forschungsprojektes „Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns auf Betriebe und Unternehmen“. Das Forschungsprojekt wird durch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) im Auftrag der Mindestlohnkommission durchgeführt. Im Mittelpunkt des Berichts stehen detaillierte empirische Analysen der Effekte der Einführung und der ersten Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf unterschiedliche betriebliche Ergebnisgrößen. Das zentrale Analyseinstrument bildet dabei der Differenz-in-Differenzen-Ansatz, welcher im vorliegenden Bericht größtenteils auf der Betriebsebene angewandt wird. Der empirischen Analyse vorgelagert ist die detaillierte Beschreibung der empirischen Vorgehensweise sowie der verwendeten Datengrundlagen. Abschließend erfolgt eine Zusammenfassung der Ergebnisse sowie ein Ausblick auf künftige Analysen mindestlohnbedingter Anpassungsreaktionen.
    Während die Analysen auf Basis des IAB-Betriebspanels einen moderaten negativen Effekt der Einführung des Mindestlohns auf die betriebliche Beschäftigung zeigen (ca. -88.000 Beschäftigungsverhältnisse), ist der Effekt der ersten Mindestlohnerhöhung im Jahr 2017 für die davon betroffenen Betriebe tendenziell positiv (ca. +39.000 Beschäftigungsverhältnisse). Der positive Effekt der Anhebung erscheint allein deswegen plausibel, weil die Anhebung im Reallohn nur 0,9 Prozent (jährlich) ausmacht, während sich der Arbeitsmarkt auch im Niedriglohnsegment positiv entwickelt hat. Insgesamt wird der Beschäftigungseffekt bis zum Jahr 2018 auf einen Rückgang von (hochgerechnet) 49.000 Beschäftigungsverhältnissen beziffert, wobei der Effekt insbesondere durch Anpassungen von Betrieben in Ostdeutschland und Betriebe, die sich einem hohen Wettbewerbsdruck ausgesetzt fühlen, hervorgerufen wird. In monopsonistischen Branchen ist der Effekt jedoch vergleichsweise gering. Für die speziellen Beschäftigungsgruppen der Leiharbeitenden, freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sowie Praktikantinnen und Praktikanten wurden empirisch keine nennenswerten Beschäftigungseffekte des Mindestlohns nachgewiesen. Analysen der gesamtwirtschaftlichen Arbeitsnachfrage mit der IAB-Stellenerhebung deuten auf keinen signifikanten Effekt des Mindestlohns auf die Anzahl offener Stellen hin.
    In Bezug auf die betriebliche Profitabilität zeigen die Analysen einen signifikant negativen Einfluss der Mindestlohneinführung, liefern jedoch keine Evidenz für nennenswerte Effekte der ersten Mindestlohnerhöhung. Der profitabilitätssenkende Effekt der Mindestlohneinführung ist hauptsächlich auf die gestiegenen betrieblichen Personalkosten zurückzuführen, da die Analysen gleichzeitig keinen signifikanten Effekt auf die Produktivität betroffener Betriebe nachweisen. Den betroffenen Betrieben ist es demzufolge nicht gelungen, die mindestlohnbedingte Lohnerhöhung durch eine höhere Produktivität ihrer Beschäftigten zu kompensieren.
    Die Analysen der Effekte des Mindestlohns auf Sach- und Humankapitalinvestitionen zeigen für die Jahre nach der Mindestlohneinführung kurzfristig signifikante negative Effekte. Betroffene Betriebe verringerten im Zuge der Mindestlohneinführung zunächst ihre Investitionssummen, wiesen jedoch in den darauffolgenden Jahren keine mindestlohnbedingte Anpassung ihres Investitionsverhaltens auf. Deutlich ist jedoch der strukturelle Unterschied, der bereits vor dem Zeitpunkt der Mindestlohneinführung bzw. -erhöhung bestand. Nicht vom Mindestlohn betroffene Betriebe investieren wesentlich mehr in Sachkapital und auch in die Weiterbildung ihrer Beschäftigten. Auch die Schätzungen der Effekte auf den Anteil Auszubildender im Betrieb sowie die angebotenen oder besetzten Ausbildungsstellen weisen auf keinen Effekt der Mindestlohneinführung oder der ersten Mindestlohnerhöhung hin. Die Ausbildungsinvestitionen werden demzufolge weder wegen gestiegener Personalkosten verringert, noch werden die vom Mindestlohn ausgenommenen Auszubildenden verstärkt eingesetzt, weil für diese kein Mindestlohn bezahlt werden muss. Die Befunde deuten ebenso wenig auf Effekte der Mindestlohneinführung bzw. -erhöhung auf die Ein- oder Ausgliederungsaktivitäten der Betriebe sowie auf den Anteil von Eigen- und Vorleistungen im betrieblichen Leistungserstellungsprozess hin." (Autorenreferat, IAB-Doku)

    mehr Informationen
    weniger Informationen
  • Literaturhinweis

    Die Bedeutung des gesetzlichen Mindestlohns für Geflüchtete (2020)

    Bruttel, Oliver ; Ohlert, Clemens ;

    Zitatform

    Bruttel, Oliver & Clemens Ohlert (2020): Die Bedeutung des gesetzlichen Mindestlohns für Geflüchtete. In: WSI-Mitteilungen, Jg. 73, H. 2, S. 110-118. DOI:10.5771/0342-300X-2020-2-110

    Abstract

    "Der Beitrag diskutiert die Bedeutung des gesetzlichen Mindestlohns für die Beschäftigungssituation Geflüchteter. Dabei geht es zum einen um die Frage, in welchem Maß der gesetzliche Mindestlohn für die Entlohnung Geflüchteter relevant ist. Dabei zeigt sich auf Basis von Daten der Bundesagentur für Arbeit, dass viele Geflüchtete Löhne im Mindest- und Niedriglohnbereich erhalten und auch in Branchen arbeiten, in denen der gesetzliche Mindestlohn eine große Rolle spielt. Zum anderen stellt sich die Frage, inwiefern eine Ausnahme vom gesetzlichen Mindestlohn die Beschäftigungschancen von Geflüchteten verbessern würde. Hier sprechen die vorhandenen (internationalen) Erkenntnisse dafür, dass eine solche Sonderregelung für Geflüchtete kein zielführendes Instrument wäre, um deren Arbeitsmarktintegration zu verbessern." (Autorenreferat, IAB-Doku)

    mehr Informationen
    weniger Informationen
  • Literaturhinweis

    Bekanntheit des gesetzlichen Mindestlohns: Ergebnisse repräsentativer Befragungen von Beschäftigten (2020)

    Bruttel, Oliver ; Dütsch, Matthias ;

    Zitatform

    Bruttel, Oliver & Matthias Dütsch (2020): Bekanntheit des gesetzlichen Mindestlohns. Ergebnisse repräsentativer Befragungen von Beschäftigten. In: Wirtschaftsdienst, Jg. 100, H. 9, S. 724-726. DOI:10.1007/s10273-020-2745-9

    Abstract

    "Die genaue Höhe des Mindestlohns ist nur vergleichsweise wenigen Beschäftigten bekannt. Dies gilt insbesondere für Beschäftigte im Niedriglohnbereich, für die der gesetzliche Mindestlohn eine besonders hohe Relevanz haben dürfte. Zudem scheint nach einer Erhöhung des Mindestlohns dessen neuer Wert erst mit einer zeitlichen Verzögerung den Beschäftigten bewusst zu sein. Um die Bekanntheit der exakten Mindestlohnhöhe zu steigern, hat die Mindestlohnkommission in ihrem aktuellen Bericht darauf hingewiesen, dass es wichtig sei, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Geschäfts- und Informationsstelle für den Mindestlohn und die Sozialpartner regelmäßig über die aktuelle Höhe des Mindestlohns informieren." (Textauszug, IAB-Doku, © Springer-Verlag)

    mehr Informationen
    weniger Informationen
  • Literaturhinweis

    Gesamtbericht zur Evaluation des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns nach § 23 Mindestlohngesetz (2020)

    Ehrentraut, Oliver; Krämer, Lisa; Ambros, Jakob; Sulzer, Laura; Weinelt, Heidrun;

    Zitatform

    Ehrentraut, Oliver, Heidrun Weinelt, Lisa Krämer, Jakob Ambros & Laura Sulzer (2020): Gesamtbericht zur Evaluation des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns nach § 23 Mindestlohngesetz. (Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Forschungsbericht 558), Berlin, 151 S.

    Abstract

    "Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) ist zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten und hat für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland eine bindende Lohnuntergrenze eingeführt. Mittlerweile liegen zahlreiche Studien zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns vor, die für die vorliegende Gesamtevaluation nach §23 MiLoG systematisch ausgewertet wurden. Die Mindestlohnforschung umfasst neben quantitativen Kausalanalysen auch deskriptive und qualitative Untersuchungen und nutzt dabei verschiedene Datengrundlagen. Nach derzeitigem Forschungsstand hat der Mindestlohn seit seiner Einführung zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Niedrigstlöhnen beigetragen, war dabei weitgehend beschäftigungsneutral und hatte kaum Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen Unternehmen. Reduzierte Arbeitszeiten deuten allerdings darauf hin, dass Betriebe bzw. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer infolge der Mindestlohneinführung einen alternativen Anpassungskanal zur Steuerung ihres Arbeitsvolumens genutzt haben. Die identifizierten Effekte resultieren im Wesentlichen aus der Einführung, nicht aus der Erhöhung des Mindestlohns. Kaum messbar ist bislang das Ausmaß der Nichteinhaltung: Der gesetzliche Mindestlohn wird in einer unbekannten Zahl an Betrieben mit teilweise rechtswidrigen Praktiken umgangen. Hier, ebenso wie mit Blick auf die mittel- und langfristigen Auswirkungen des Mindestlohns, besteht weiterer Forschungsbedarf." (Autorenreferat, IAB-Doku)

    mehr Informationen
    weniger Informationen
  • Literaturhinweis

    Fiskalische Wirkungen der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns (2020)

    Ehrentraut, Oliver; Kreuzer, Philipp; Krämer, Lisa; Bonin, Holger; Weinelt, Heidrun; Moog, Stefan;

    Zitatform

    Ehrentraut, Oliver, Lisa Krämer, Philipp Kreuzer, Stefan Moog, Heidrun Weinelt & Holger Bonin (2020): Fiskalische Wirkungen der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns. (Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Forschungsbericht 560), Berlin, 60 S.

    Abstract

    "Der BMAS Forschungsbericht „Fiskalische Wirkungen der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns“ quantifiziert die mindestlohnbedingten Veränderungen von Einnahmen- und Ausgaben des öffentlichen Gesamthaushalts, also im Steuer- und Transfersystem sowie auf der Ebene der Gesetzlichen Sozialversicherungen. Ausgangspunkt für die Berechnungen stellt ein Literaturüberblick zum aktuellen Stand der quantitativ orientierten Forschung zu den Wirkungen des gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland dar. Die durchgeführten Berechnungen erfolgen dann mit Hilfe des Mikrosimulationsmodells der Prognos auf Basis der Daten des sozio-oekonomischen Panels. Zur Abgrenzung mindestlohninduzierter Lohneffekte werden im Datensatz verschiedene Beschäftigtengruppen identifiziert. Für diese Gruppen werden kontrafaktische Stundenlöhne und Arbeitszeiten bestimmt, die als Grundlage für die Modellrechnungen „ohne Mindestlohn“ genutzt werden. Abschließend erfolgt die Abschätzung der Mindestlohneffekte auf die fiskalischen Einnahmen und Ausgaben für unterschiedliche Szenarien, um die mögliche Spannbreite der Effekte aufzuzeigen." (Autorenreferat, IAB-Doku)

    mehr Informationen
    weniger Informationen
  • Literaturhinweis

    Zur Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes beim grenzüberschreitenden Gütertransport (2020)

    Fahrenbruch, Walter;

    Zitatform

    Fahrenbruch, Walter (2020): Zur Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes beim grenzüberschreitenden Gütertransport. (Studien zum deutschen und europäischen Arbeitsrecht 85), Baden-Baden: Nomos, 234 S. DOI:10.5771/9783748910435

    Abstract

    "Die Arbeit behandelt Frage, ob bei ausländischen Lkw-Fahrern/-innen, die in Erfüllung ihrer Arbeitspflicht lediglich durch das deutsche Gebiet fahren oder sich dorthin zur Be- und/oder Entladung begeben und es wieder verlassen, für die Zeit ihres Aufenthaltes in Deutschland das deutsche Mindestlohngesetz Anwendung findet. Zunächst wird die Anwendbarkeit des deutschen Mindestlohngesetzes nach den Vorgaben des internationalen Privatrechts untersucht. Sodann wird die Vereinbarkeit einer umfassenden Geltung des Mindestlohngesetzes im Lichte des Europarechts geprüft. Letztlich wird erörtert, welchen Nutzen eine umfassende Geltung für das betroffene ausländische Fahrpersonal tatsächlich hätte." (Autorenreferat, © Nomos)

    mehr Informationen
    weniger Informationen
  • Literaturhinweis

    Minimum wages and the resilience of neoclassical labour market economics: Some preliminary evidence from Germany (2020)

    Heise, Arne;

    Zitatform

    Heise, Arne (2020): Minimum wages and the resilience of neoclassical labour market economics: Some preliminary evidence from Germany. (Discussion papers / Zentrum für Ökonomische und Soziologische Studien 77), Hamburg, 9 S.

    Abstract

    "Of course, once the complexity of a model is increased, the number of possible effects of introducing a minimum wage is also increased – at best opening the model for realworld phenomena which had previously been neglected. However, the fact that the extensions of the simple neoclassical model do not substantially modify the negative employment effect of minimum wages as its most important feature renders this kind of thought style extension futile: it cannot ‘heal’ the empirical falsification of its model prediction. Or, to put it differently: the only merit of the Braun/Döhrn/Krause et al. article is to show that extensions of the simple neoclassical labour market model in a direction incorporating real-world frictions still cannot deliver what is promised: a more useful representation of the economy in line with empirical evidence. Moreover, if the core prediction of a model is drawn into doubt, all other insights of the model – i.e. the alleged importance of labour market and social policies for the effect of minimum wages – must also be treated with great care and scientific reservation." (Text excerpt, IAB-Doku) ((en))

    mehr Informationen
    weniger Informationen
  • Literaturhinweis

    Fünf Jahre Mindestlohn – Erfahrungen und Perspektiven: Gemeinsame Stellungnahme von IMK und WSI anlässlich der schriftlichen Anhörung der Mindestlohnkommission 2020 (2020)

    Herzog-Stein, Alexander ; Watt, Andrew; Zwiener, Rudolf; Pusch, Toralf; Lübker, Malte; Schulten, Thorsten;

    Zitatform

    Herzog-Stein, Alexander, Malte Lübker, Toralf Pusch, Thorsten Schulten, Andrew Watt & Rudolf Zwiener (2020): Fünf Jahre Mindestlohn – Erfahrungen und Perspektiven. Gemeinsame Stellungnahme von IMK und WSI anlässlich der schriftlichen Anhörung der Mindestlohnkommission 2020. (WSI policy brief 42), Düsseldorf, 31 S.

    Abstract

    "Fünf Jahre nach seiner Einführung fällt die Bilanz des gesetzlichen Mindestlohns nach wie vor eher gemischt aus. Auf der einen Seite hat der Mindestlohn tatsächlich dazu geführt, dass die Löhne von Millionen Beschäftigten angehoben worden sind und damit ihre Einkommenssituation merklich verbessert wurde. Durch die dadurch gesteigerte Nachfrage des privaten Konsums hat der Mindestlohn auch zu einer insgesamt dynamischeren Wirtschaftsentwicklung beigetragen, auch wenn seine makroökonomischen Auswirkungen eher begrenzt blieben, weil er nur einen kleinen Teil der gesamtwirtschaftlichen Lohnsumme berührt (Herr et al. 2018). Befürchtungen hinsichtlich möglicher negativer Konsequenzen des Mindestlohns für die Beschäftigung haben sich hingegen nicht bestätigt. Seit Einführung des Mindestlohns hat das Beschäftigungsniveau in Deutschland vielmehr permanent zugenommen und die Arbeitslosigkeit ist kontinuierlich zurückgegangen. Erst durch den externen Schock der Corona-Pandemie wurde diese Entwicklung abrupt abgebrochen." (Textauszug, IAB-Doku)

    mehr Informationen
    weniger Informationen
  • Literaturhinweis

    Der Nachweis im mindestlohnrechtlichen Sanktionsverfahren: Die Verwendbarkeit im Rahmen der Kontrolle und Durchsetzung des Mindestlohns durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erhobener Beweismittel zum Nachweis von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im mindestlohnrechtlichen Sanktionsverfahren (2020)

    Höchstetter, Benjamin;

    Zitatform

    Höchstetter, Benjamin (2020): Der Nachweis im mindestlohnrechtlichen Sanktionsverfahren. Die Verwendbarkeit im Rahmen der Kontrolle und Durchsetzung des Mindestlohns durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erhobener Beweismittel zum Nachweis von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im mindestlohnrechtlichen Sanktionsverfahren. (Theorie und Praxis des Arbeitsrechts 16), Baden-Baden: Nomos, 500 S. DOI:10.5771/9783748907763

    Abstract

    "Die Arbeit untersucht in einer Pionierleistung, inwieweit Beweismittel, die von den Zollverwaltungsbehörden im Rahmen der Kontrolle und Durchsetzung des gesetzlichen Mindestlohns erhoben wurden, verwendet werden dürfen, um Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nachzuweisen. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die gegenwärtig praktizierte Prüf- und Sanktionspraxis nicht nur gegen einfachgesetzliche Normen, sondern auch gegen das Verfassungsrecht verstößt: So dürfen Arbeitgeber nicht einfach „ins Blaue hinein“ kontrolliert werden. Betroffene Personen sind über ihr bestehendes Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. Müssen Sie Dokumente anfertigen oder vorlegen, greift zu ihrem Schutz ein straf- bzw. bußgeldrechtliches Beweisverwertungsverbot ein. Indem diese und zahlreiche weitere potentielle Rechtsverstöße der Kontrollbehörden betrachtet werden, sollen betroffenen Arbeitgebern, ohne den Arbeitnehmerschutz zu vernachlässigen, Argumente an die Hand gegeben werden, damit sie sich gegen sie tangierende rechtswidrige Prüfungen zur Wehr setzen können." (Autorenreferat, © Nomos)

    mehr Informationen
    weniger Informationen
  • Literaturhinweis

    Mindestlohn: Besser einhalten als erhöhen (2020)

    Kestermann, Christian; Schröde, Christoph;

    Zitatform

    Kestermann, Christian & Christoph Schröde (2020): Mindestlohn: Besser einhalten als erhöhen. (IW-Kurzberichte / Institut der Deutschen Wirtschaft Köln 2020,125), Köln, 3 S.

    Abstract

    "Der Mindestlohn steigt bis Juli 2022 in mehreren Stufen von 9,35 Euro auf 10,45 Euro und ist dann gut 6 Prozent höher als bei regelbasierter Anpassung. Das IW hat errechnet, wie stark diese Erhöhung die Einkommensarmut senken könnte und was der von vielen geforderte Sprung auf 12 Euro bedeuten würde. Das Ergebnis: besser ein Mindestlohn, der bezahlbar ist und eingehalten wird, als ein höherer Mindestlohn, der umgangen wird." (Autorenreferat, IAB-Doku)

    mehr Informationen
    weniger Informationen