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Dossier

Regelsätze in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Über die Höhe und das Verfahren zur Ermittlung der Regelbedarfe wird seit Einführung des SGB II – Bürgergeld kontrovers diskutiert. Sind die Regelsätze geeignet, um gesellschaftliche Teilhabe für alle zu gewähren? Ist die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus unter Einbeziehung des Verbrauchsverhaltens unterer Einkommensgruppen legitim?
Dieses Themendossier Infoplattform stellt sowohl Literaturhinweise zu den methodischen Fragen als auch zur sozialpolitischen Diskussion zusammen.
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  • Literaturhinweis

    Neue Regelsatzberechnung 2006: zu den Vorschlägen des Paritätischen Wohlfahrtverbandes und der Bundesregierung (2006)

    Martens, Rudolf;

    Zitatform

    Martens, Rudolf (2006): Neue Regelsatzberechnung 2006. Zu den Vorschlägen des Paritätischen Wohlfahrtverbandes und der Bundesregierung. In: Soziale Sicherheit, Jg. 55, H. 6, S. 182-194.

    Abstract

    "Der Regelsatz ist für das deutsche Sozialsystem eine ganz wichtige Grundgröße. Er bestimmt das, was das 'sozio- kulturelle Existenzminimum' abdeckt und damit zur Führung eines menschenwürdigen Lebens notwendig ist. Der Bund legt Inhalt, Bemessung und Aufbau der Regelsätze in einer Regelsatzverordnung fest. Die Verordnung, die zum 1. Januar 2005 in Kraft trat, musste noch auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) aus dem Jahre 1998 arbeiten. Mittlerweile liegen aber die Daten aus der Stichprobe des Jahres 2003 vor, sodass nach dem Gesetz eine Neuberechnung ansteht. Das Bundessozialministerium kommt zu dem Ergebnis: 'Die Auswertung der EVS 2003 im Rahmen der weiterentwickelten Regelsatzbemessung ergibt für Deutschland einen Regelsatz in Höhe von 345 Euro.' Dagegen kommt der Paritätische Wohlfahrtsverband bei seinen Neuberechnungen darauf, dass der Regelsatz - der Methodik des vom Gesetzgeber vorgesehenen Statistikmodells folgend - am 1. Juli 2006 um 20 Prozent von 345 auf 415 Euro angehoben werden müsste. Im Folgenden werden die Berechnungsmethoden zum notwendigen Lebensunterhalt näher erläutert." (Autorenreferat, IAB-Doku)

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  • Literaturhinweis

    Bedarfsdeckende Bruttoarbeitsentgelte: Arbeitspapier zur erforderlichen Höhe der den SGB II-Bedarf deckenden Bruttoarbeitsentgelte (2006)

    Steffen, Johannes;

    Zitatform

    Steffen, Johannes (2006): Bedarfsdeckende Bruttoarbeitsentgelte. Arbeitspapier zur erforderlichen Höhe der den SGB II-Bedarf deckenden Bruttoarbeitsentgelte. Bremen, 27 S.

    Abstract

    "Im Durchschnitt der alten Bundesländer muss eine allein lebende Person ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.314 EURO erzielen, um Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II zu überwinden; dies entspricht bei einer 35-(40-)Stunden-Woche einem Stundenlohn von 8,64 EURO (7,60 EURO). In den neuen Bundesländern liegt das bedarfsdeckende Bruttoarbeitsentgelt derzeit noch bei monatlich 1.154 EURO oder 7,59 EURO (6,67 EURO) die Stunde. Mit der ab dem 1. Juli 2006 Platz greifenden Angleichung der Eck-Regelleistung an das Westniveau (345 EURO) und unveränderten Unterkunftskosten steigen die Werte auf 1.183 EURO monatlich bzw. 7,78 EURO (6,84 EURO) Stundenentgelt. Bei Haushaltsgemeinschaften mit mehreren Personen und nur einem Verdiener reichen die Bruttoschwellen bis in die Nähe des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts - in Einzelfällen liegen sie sogar deutlich darüber. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass es für Haushalte mit Kindern nicht die (eine) Bruttoschwelle zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit gibt. In nicht wenigen Fallkonstellationen rutschen Haushalte mit Kindern nach überwundener Hilfebedürftigkeit wegen steigenden Erwerbseinkommens und damit wegfallendem Anspruch auf Kinderzuschlag - zumindest für eine kurze Einkommensstrecke - wieder unter die SGB II-Bedarfsschwelle. Angesichts des Umstandes, dass in Deutschland ein Fünftel aller abhängig Beschäftigten für Niedriglöhne arbeitet1, legen die ermittelten Bruttoschwellen den Schluss nahe, dass es unter der erwerbstätigen Bevölkerung eine nicht geringe Zahl an Haushalten geben dürfte, die Anspruch auf aufstockende Leistungen des SGB II hätten - diesen Anspruch aber vor allem aus Unkenntnis nicht geltend machen." (Autorenreferat, IAB-Doku)

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  • Literaturhinweis

    Der Abstand zwischen Lohn und Sozialhilfe: Arbeitspapier zum Lohnabstandsgebot des § 28 Abs. 4 SGB XII (2006)

    Steffen, Johannes;

    Zitatform

    Steffen, Johannes (2006): Der Abstand zwischen Lohn und Sozialhilfe. Arbeitspapier zum Lohnabstandsgebot des § 28 Abs. 4 SGB XII. Bremen, 16 S.

    Abstract

    "Das Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) regelt in § 28 Abs. 4 ein gesetzliches Lohnabstandsgebot. Durch das Abstandsgebot, das sich an die für die Festsetzung der Sozialhilfe-Regelsätze zuständigen Landesbehörden oder die von diesen bestimmten Stellen richtet, soll gewährleistet werden, dass die Leistungen der von der Allgemeinheit finanzierten Sozialhilfe unterhalb des überwiegend aus Erwerbseinkünften stammenden Einkommens von Arbeitnehmerhaushalten liegen. Als Referenz-Haushalt dient dem Abstandsgebot ein Ehepaar mit drei Kindern. Durchschnittsberechnungen auf der Basis des geltenden Rechts belegen, dass das vom Gesetzgeber vorgegebene Abstandsgebot sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern eingehalten wird. Die Differenz zwischen dem 'Lohnabstands-Einkommen' bei Sozialhilfebezug einerseits und Vollzeiterwerbstätigkeit andererseits beträgt im Durchschnitt der alten Bundesländer 19% (Arbeiterverdienst) bzw. 23% (Angestelltenverdienst) und im Durchschnitt der neuen Bundesländer 13% bzw. 23%. - Auch eine Angleichung des durchschnittlichen Eck- Regelsatzes in den neuen Ländern von derzeit 331 EURO an das Niveau der alten Länder (345 EURO) würde das gesetzliche Lohnabstandsgebot nicht verletzten. Aus dem Bereich der Wohlfahrtsverbände, Parteien und Betroffenenorganisationen wird seit längerem kritisiert, dass die Höhe der Regelsätze nach SGB XII bzw. der Regelleistungen nach SGB II kein Leben ohne materielle Armut ermöglicht. Die Forderungen nach einer deutlichen Erhöhung des Eck- Regelsatzes der Sozialhilfe könnten allerdings mit dem geltenden Lohnabstandsgebot kollidieren - dies gilt hauptsächlich für Arbeiterverdienste in den neuen Bundesländern. Will man Regelsätze erreichen, die ein Leben jenseits materieller Armut ermöglichen, so erfordert dies auch eine Änderung der gesetzlichen Lohnabstandsnorm." (Autorenreferat, IAB-Doku)

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  • Literaturhinweis

    Zu den jüngsten Arbeitsmarktreformen: gehen sie schon zu weit oder noch nicht weit genug? (2006)

    Walwei, Ulrich ;

    Zitatform

    Walwei, Ulrich (2006): Zu den jüngsten Arbeitsmarktreformen. Gehen sie schon zu weit oder noch nicht weit genug? In: K.- S. Rehberg (Hrsg.) (2006): Soziale Ungleichheit, Kulturelle Unterschiede : Verhandlungen des 32. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Soziologie in München 2004. 2 Bände, S. 1182-1207.

    Abstract

    "Betrachtet man den deutschen Arbeitsmarkt, zeigen sich drei Probleme: ein Niveau-, ein Entwicklungs- und ein Strukturproblem. Das aktuelle Erfolgsprofil des deutschen Arbeitsmarktes ist im Vergleich zu anderen OECD-Ländern, insbesondere auch Staaten der Europäischen Union, als eher schwach zu bezeichnen. Es war nicht immer derart ernüchternd. Vielmehr hat sich die Arbeitsmarktperformanz Deutschlands insbesondere in den neunziger Jahren absolut und relativ verschlechtert. Das chronische und wachsende Arbeitsplatzdefizit hat überdies Strukturprobleme, zum Beispiel in Form von Langzeitarbeitslosigkeit, zum Vorschein gebracht. Dieser Beitrag zeigt im Folgenden die wesentlichen Ursachen der Arbeitsmarktkrise auf und bietet eine erste Einschätzung der jüngsten Arbeitsmarktreformen. Es kann gezeigt werden, dass diese Veränderungen noch nicht ausreichen, um die deutsche Beschäftigungsbilanz signifikant und dauerhaft zu verbessern. Vorliegende, weiter reichende Reformkonzepte stehen auf dem Prüfstand." (Autorenreferat, IAB-Doku)

    Beteiligte aus dem IAB

    Walwei, Ulrich ;
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  • Literaturhinweis

    Determinanten des Sozialhilfebezugs: ökonometrische Studien zu Anreizethik und Simultanität in der sozialen Grundsicherung (2006)

    Wilde, Joachim;

    Zitatform

    Wilde, Joachim (2006): Determinanten des Sozialhilfebezugs. Ökonometrische Studien zu Anreizethik und Simultanität in der sozialen Grundsicherung. (Schriften des Instituts für Wirtschaftsforschung Halle 23), Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft, 173 S.

    Abstract

    Im ersten Teil der Arbeit über Determinanten des Sozialhilfebezugs wird analysiert, welche Faktoren den Weg 'aus' der Sozialhilfe beeinflussen. Der Schwerpunkt liegt hier auf der Analyse von Anreizwirkungen im Rahmen eines Probitmodells für die Ausstiegsentscheidung. Dabei wird von der Argumentation ausgegangen, dass sich der Ausstieg für Hilfeempfänger nicht lohne, weil das bei einem Ausstieg realisierbare Erwerbseinkommen keinen positiven Abstand zum Sozialhilfebeitrag bei Nichtstun aufweise. Es wird gezeigt, dass der Ausstieg aus der Sozialhilfe ein komplexer Prozess ist, der nicht auf die Dimension des Lohnabstandes reduziert werden sollte. Der zweite Teil untersucht, von welchen Variablen die Entscheidung eines bezugsberechtigten Haushalts zur Geltendmachung seines Anspruchs und in diesem Sinne der Weg 'in' die Sozialhilfe abhängt. Der Anteil der Haushalte in Deutschland, die ihren Sozialhilfeanspruch nicht geltend machen beträgt 43,3 Prozent. Es wird analysiert, welche Faktoren diese Entscheidung zur Nichtinanspruchnahme beeinflussen. Dabei wird gezeigt, wie die Inanspruchnahme unter anderem von der Familienstruktur, dem Haushaltseinkommen, der Höhe des zustehenen Betrags sowie von Erwartungen bezüglich der Dauer des Bezugs, der zukünftigen Einkommensentwicklung sowie von Stigmatisierung abhängt. Grundlage beider Analysen ist eine Simulation auf der Basis von Daten des NIEPs aus dem ersten Halbjahr 1999. Abschließend diskutiert die Arbeit, wie vor dem Hintergrund der empirischen Resultate die aktuellen Reformen der sozialen Grundsicherung in der Bundesrepublik Deutschland zu bewerten sind und welche noch zu schließenden Lücken sie aufweisen. (IAB)

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  • Literaturhinweis

    Arbeitslosengeld II reformieren: Ein zielgerichtetes Kombilohnmodell: Expertise (2006)

    Abstract

    Nach Auffassung der Bundesregierung muss ein Kombilohnmodell sicherstellen, dass mehr Menschen als bisher die Möglichkeit auch zur Beschäftigung zu niedrigem Einkommen geboten wird, ohne dass die Löhne in den Bereich der Sittenwidrigkeit gedrückt werden. Der Sachverständigenrat kommt mit der Analyse dem Auftrag nach, eine Expertise zu dieser Thematik zu erstellen. In Deutschland arbeitet etwa ein Fünftel aller abhängig Beschäftigten im Niedriglohnbereich. Ein auf die Probleme des deutschen Arbeitsmarkts zugeschnittener Kombilohn muss als doppelte Zielsetzung a) die Stimulierung der Beschäftigung von Geringqualifizierten und Langzeitarbeitslosen sowie b) eine Sicherung des Mindesteinkommens miteinander vereinbaren. Die Kriterien, an denen sich der Reformvorschlag des Sachverständigenrates orientiert, werden erläutert. Darauf aufbauend wird ein aus drei Modulen bestehender Reformvorschlag entwickelt. Modul 1: Einführung einer Geringfügigkeitsschwelle bei den Hinzuverdienstmöglichkeiten; Modul 2: Absenkung des Regelsatzes für erwerbsfähige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft und gleichzeitig Verbesserung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für am ersten Arbeitsmarkt erzielte Erwerbseinkommen; Modul 3: Reform von Minijobs und Midijobs. Die Berechnungen eines mikroökonomischen Simulationsmodells zur Ermittlung der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und die öffentlichen Haushalte kommen zu dem Schluss, dass die Absenkung des Leistungsniveaus bei Nichterwerbstätigkeit zentrales und unverzichtbares Element einer Reform sein muss, wenn man mit einem Kombilohnmodell die Arbeitsmarktchancen insbesondere von Geringqualifizierten und Langzeitarbeitslosen spürbar verbessern will. (IAB)

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  • Literaturhinweis

    Garantierte Mindesteinkommen: aktuelle Modelle von Grundsicherungen und Grundeinkommen im Vergleich (2005)

    Blaschke, Roland;

    Zitatform

    Blaschke, Roland (2005): Garantierte Mindesteinkommen. Aktuelle Modelle von Grundsicherungen und Grundeinkommen im Vergleich. Dresden, 73 S.

    Abstract

    "Mit der Studie wird das Ziel verfolgt, die aktuellen Grundsicherungen und ausgewählte Reform-Modelle in Deutschland darzustellen und zu vergleichen. Dabei wird sich aus Begrenzungsgründen auf diejenigen Modelle konzentriert, die
    a) ein Garantiertes Mindesteinkommen konzipieren,
    b) von Wissenschaftlern, Verbänden oder Initiativen entwickelt worden sind,
    c) sich entweder auf die gesamte Bevölkerung oder auf mehrere Personengruppen beziehen,
    d) relativ weit entwickelt und
    e) aktuell sind.
    Die Auswahl der zu vergleichenden Modelle wurde unter dem Gesichtspunkt getroffen, verschiedene Ziele, Begründungen und Ausgestaltungen dieser zu verdeutlichen. Die ehemalige Sozialhilfe und die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV, Arbeitslosengeld II) werden den Reform-Modellen gegenübergestellt. Nicht einbezogen in den Vergleich werden die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Reform-Modelle, die ebenso lediglich auf eine Personengruppe zielen, wie Kindergrundsicherung, Grundrente, Erziehungsgehalt, Grundsicherung für Erwerbslose etc." (Autorenreferat, IAB-Doku)

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  • Literaturhinweis

    Simulationsrechnungen zum Arbeitslosengeld II: Verlierer, aber auch Gewinner (2005)

    Blos, Kerstin; Rudolph, Helmut;

    Zitatform

    Blos, Kerstin & Helmut Rudolph (2005): Simulationsrechnungen zum Arbeitslosengeld II: Verlierer, aber auch Gewinner. (IAB-Kurzbericht 17/2005), Nürnberg, 6 S.

    Abstract

    "Bei der Zusammenlegung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe (ALHI) zum neuen Arbeitslosengeld II hat sich vor allem die Einkommenssituation von ehemaligen ALHI-Beziehern verändert. Familieneinkommen werden stärker angerechnet als bisher, die Leistungen orientieren sich am gesetzlich definierten Bedarf und nicht mehr am früher erzielten Erwerbseinkommen. Dadurch sind seit Januar 2005 nur noch 83 Prozent der ALHI-Bezieher bedürftig im Sinne des SGB II und erhalten weiterhin Transferleistungen - die einen mehr, die anderen weniger als vorher. Zu den Verlierern zählen z.B. Paarhaushalte bei Erwerbstätigkeit des Partners oder Ältere, die relativ hohe ALHI-Ansprüche hatten. Gewinner der Reform sind vor allem jene Leistungsempfänger, deren Arbeitslosenhilfe unter dem Sozialhilfeniveau lag. In der Wirkung des SGB II auf die Haushaltseinkommen zeigen sich deutliche Unterschiede zwischen Ost und West sowie nach Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaften. Anrechenbare Vermögen spielen bei der Bedürftigkeitsprüfung kaum eine Rolle. ALHI-Haushalte haben sie meist schon unter den zuletzt verschärften Bedingungen des ALHI-Bezugs aufgebraucht." (Autorenreferat, IAB-Doku)

    Beteiligte aus dem IAB

    Blos, Kerstin;
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  • Literaturhinweis

    Das Verbot der Ausgrenzung einzelner Bevölkerungsgruppen - Existenzminimum und Arbeitslosengeld II (2005)

    Däubler, Wolfgang;

    Zitatform

    Däubler, Wolfgang (2005): Das Verbot der Ausgrenzung einzelner Bevölkerungsgruppen - Existenzminimum und Arbeitslosengeld II. In: Neue Zeitschrift für Sozialrecht, Jg. 14, H. 5, S. 225-231.

    Abstract

    "Das am 1. 1. 2005 in Kraft getretene SGB II regelt die 'Grundsicherung für Arbeitsuchende.' Es betrifft hilfebedürftige Personen zwischen dem 15. und dem 65. Lebensjahr, die erwerbsfähig sind (vgl. § 7 I SGB II), während für nicht erwerbsfähige Menschen weiterhin das Sozialhilferecht eingreift, das nunmehr im SGB XII geregelt ist. Was die existenzsichernden Leistungen betrifft, so hat das SGB II Sozialhilfestrukturen 'importiert', doch weichen diese in einigen Punkten zu Lasten der ALG-II-Empfänger vom allgemeinen Sozialhilfestandard ab. Dies betrifft beispielsweise die Höhe des Regelsatzes, im SGB II 'Regelleistung' genannt. Nach § 20 II SGB II ist sie für Alleinstehende unmittelbar im Gesetz auf 345,00 EURO festgelegt, während § 28 I 2 SGB XII auch einen höheren Betrag zulässt, wenn der unabweisbare Bedarf erheblich vom Durchschnitt abweicht. In dem Beitrag wird der Frage nachgegangen, ob das ALG II der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Existenzminimums (noch) entspricht. Hierfür muss zunächst geklärt werden, wie die grundgesetzlichen Anforderungen beschaffen sind. Anschließend wird der Frage nachgegangen, welche Lebens- und Konsummöglichkeiten das ALG II eröffnet und ob diese dem Anspruch der Verfassung gerecht werden." (Autorenreferat, IAB-Doku)

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  • Literaturhinweis

    Hartz IV: geht die Reform zu weit oder noch nicht weit genug? (2005)

    Koch, Susanne; Walwei, Ulrich ;

    Zitatform

    Koch, Susanne & Ulrich Walwei (2005): Hartz IV. Geht die Reform zu weit oder noch nicht weit genug? In: Wirtschaftsdienst, Jg. 85, H. 7, S. 411-417.

    Abstract

    Ein halbes Jahr nach Einführung der Hartz IV-Reformen werden angesichts von Umsetzungsproblemen und nicht erfüllten Beschäftigungserwartungen erste Änderungen diskutiert. Der Aufsatz geht den Fragen nach, wie Hartz IV reformiert werden soll und ob eine grundlegend andere Arbeitsmarktpolitik zum Abbau der Arbeitslosigkeit notwendig ist. Zunächst werden die Gründe dargelegt, warum mehr Personen als geschätzt in den Geltungsbereich des SGB II geraten sind, um dann die Wirkungen der weniger großzügigen Transferleistungen zu analysieren. Es folgt eine Analyse der Möglichkeiten und Grenzen der verbesserten Hinzuverdienstmöglichkeiten sowie des Einsatzes befristeter Arbeitsgelegenheiten. Hier wird für Behutsamkeit und strikte Evaluation plädiert. Organisatorische Probleme vor allem bei der Implementierung der Arbeitsgemeinschaften werden erläutert. Fazit: Die vollzogene Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe wird als Schritt in die richtige Richtung gewertet, im administrativen Bereich wird jedoch Nachsteuerungsbedarf eingeräumt. Gleichzeitig wird vor zu hohen Erwartungen an die Beschäftigungswirksamkeit einer aktivierenden Arbeitsmarktpolitik wird gewarnt. 'Generell ist zu erwarten, dass sich Veränderungen der Transfersysteme besonders im Verbund mit einem breiteren, sozialpolitischen Reformansatz positiv auf den Arbeitsmarkt auswirken'. (IAB)

    Beteiligte aus dem IAB

    Walwei, Ulrich ;
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  • Literaturhinweis

    Ombudsrat für einheitliche ALG-II-Regelsätze in Ost und West (2005)

    Rexin, Burkhard;

    Zitatform

    Rexin, Burkhard (2005): Ombudsrat für einheitliche ALG-II-Regelsätze in Ost und West. In: Soziale Sicherheit, Jg. 54, H. 7/8, S. 241-244.

    Abstract

    "Der 'Ombudsrat - Grundsicherung für Arbeitsuchende' hat am 29. Juni seinen ersten Bericht über die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe vorgelegt. Er würdigt das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene SGB II als einen bedeutenden Reformschritt, um Langzeitarbeitslose wieder in Arbeit zu bringen. In zehn Empfehlungen spricht sich der Rat für strukturelle Verbesserungen und die Lösung von konkreten Problemen aus. Vor allem tritt der Ombudsrat für die Angleichung der Regelsätze von Arbeitslosengeld (ALG) II und Sozialgeld in den alten und neuen Bundesländern ein. Kritisch setzt sich das von der Bundesregierung eingesetzte Gremium mit den drei verschiedenen Organisationsmodellen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende auseinander. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jobcenter der Kommunen und Arbeitsgemeinschaften bescheinigt der Rat viel Teamgeist und hohes Engagement - trotz aller Anlaufschwierigkeiten." (Autorenreferat, IAB-Doku)

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  • Literaturhinweis

    Rechtliche Prinzipien der Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II, SGB XII und AsylblG (2005)

    Rothkegel, Ralf;

    Zitatform

    Rothkegel, Ralf (2005): Rechtliche Prinzipien der Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II, SGB XII und AsylblG. In: ZFSH/SGB. Sozialrecht in Deutschland und Europa, Jg. 44, H. 7, S. 391-400.

    Abstract

    "Seit dem 1.1.2005 sind das SGB II und das SGB XII in Kraft. Durch das SGB II ist die bis dahin in Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des BSHG (§§ 18 bis 20, § 25) geregelte Hilfe zur Arbeit in ein System des Förderns und Forderns (§§ 1 ff. SGB II) überführt worden, das von der bisherigen Sozialhilfe zugleich die Aufgabe übernommen hat, den Lebensunterhalt erwerbsfähiger Hilfebedürftiger und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen durch Geldleistungen zu sichern (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB II). Ein Anspruch auf solche Leistungen, also auf Arbeitslosengeld II - Alg II - (§§ 19ff. SGB II) und Sozialgeld (§ 28 SGB II), schließt Hilfe zum Lebensunterhalt als Leistung der Sozialhilfe im Großen und Ganzen aus (vgl. § 5 Abs. 2 SGB II, § 21 Satz 1 SGB XII); sog. ergänzende Sozialhilfe, also eine Aufstockung von Arbeitslosengeld und der bisherigen Arbeitslosenhilfe durch Sozialhilfe, ist nicht mehr möglich. Zugang zur Hilfe zum Lebensunterhalt, die jetzt im SGB XII geregelt ist, hat im Wesentlichen nur noch ein sehr enger Personenkreis. Lässt man ihn und die Menschen, die voll erwerbsgemindert oder wegen ihres hohen Alters grundsicherungsberechtigt nach dem SGB XII sind, außer Betracht, hat das Alg II, genauer: die darin enthaltene Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II), für die meisten auf staatliche Transferleistungen angewiesenen Menschen die bisher allein den Regelsätzen der Sozialhilfe und einmaligen Leistungen für den Lebensunterhalt zugedachte Aufgabe übernommen, das sog. soziokulturelle Existenzminimum zu sichern.' Dementsprechend ist die bisherige Hilfe zum Lebensunterhalt zumindest quantitativ fast bedeutungslos geworden. Die infolge der 'Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe' an die Stelle der bisherigen Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11 ff. BSHG) und der Hilfe zur Arbeit (§§ 18ff. BSHG) sowie der bisherigen Arbeitslosenhilfe (§§ 190ff. SGB III) getretenen Leistungen sind in der Regel zwar nach wie vor, anders als dies der Begriff der 'Zusammenführung' zu versprechen scheint, keine Leistungen aus einer Hand. Die 'Zusammenführung' hat jedoch insoweit stattgefunden, als Bezieher der bisherigen Arbeitslosenhilfe und erwerbsfähige Sozialhilfebezieher mit ihren Familien im System der Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammengefasst und die für die Sicherung ihres Lebensunterhalts vorgesehenen Leistungen auf das Niveau der Sozialhilfe abgesenkt worden sind. Ihre Eigenschaft, das 'unterste Netz der sozialen Sicherung zu sein, hatte die Sozialhilfe für Ausländer schon unter der Geltung des BSHG seit langem an die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz abgegeben. Somit existiert jetzt zur Sicherung des Lebensunterhalts ein vierstufiges Fürsorgesystem, bestehend aus - von 'oben nach unten'
    - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch Grundsicherung für Arbeitsuchende nach §§ 19 ff. SGB II und Sozialgeld nach § 28 SGB II,
    -Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII,
    -Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII und
    - Leistungen nach §§ 2f., 6 AsylbLG.
    Der politisch sehr umstrittene Wechsel der Rechtswegzuständigkeit für Sozialhilfe und Asylbewerberleistungsrecht ist ohne Vorbild. Die für diese Rechtsgebiete zuständig gewordenen Sozialgerichte stehen in materiellrechtlicher Hinsicht vor der Frage, ob sie an die über mehr als ein halbes Jahrhundert hin gewachsene, ausdifferenzierte und auch dogmatisch begründete Judikatur der Verwaltungsgerichte zum Sozialhilferecht anknüpfen oder aber die Reform zum Anlass nehmen wollen und sollen, ihre eigene Rechtsprechungstradition zum Sozial-(versicherungs-)recht auf die für sie neuen Rechtsgebiete zu übertragen." (Autorenreferat, IAB-Doku)

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  • Literaturhinweis

    Zum Leben zu wenig...: für eine offene Diskussion über das Existenzminimum beim Arbeitslosengeld II und in der Sozialhilfe. Expertise (2004)

    Martens, Rudolf;

    Zitatform

    Martens, Rudolf (2004): Zum Leben zu wenig... Für eine offene Diskussion über das Existenzminimum beim Arbeitslosengeld II und in der Sozialhilfe. Expertise. Berlin, 51 S.

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