Zum Entwurf der Bundesregierung eines dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Beschreibung
"Die vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf die öffentliche Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 3.6.2019. Sie befasst sich mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes, welcher mehrere Änderungsvorgänge der bestehenden Rechtsgrundlage zur Leistungsberechtigung von Asylbewerbern und Flüchtlingen durchführt. Das übergreifende Ziel des Gesetzentwurfs ist die Integration von geflüchteten Menschen in Deutschland. Die Änderungsvorgänge können im Wesentlichen in drei Punkten zusammengefasst werden. Erstens, soll die Rückabwicklung von Leistungsansprüchen für Asylbewerber, Geduldete und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltserlaubnisse, deren Asylanträge zwar anerkannt wurden, aber noch angefochten werden können, vermieden werden. Diese Änderung ist sinnvoll, da sie die Rechtssicherheit für die Leistungsberechtigten erhöht. Zweitens, wird eine Förderlücke für Asylbewerber und Geduldete geschlossen, die sich in förderfähiger Bildung oder Ausbildung befinden, deren Förderanspruch aber bei einer 15-monatigen Aufenthaltsdauer durch den Übergang vom Geltungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes zum Zwölften Sozialgesetzbuch entsteht. So soll vermieden werden, dass Ausbildungsmaßnahmen aufgrund fehlender Sicherung des Lebensunterhalts abgebrochen oder erst gar nicht begonnen werden. Diese Änderung ist ebenfalls sinnvoll, da sie Geflüchteten eine mögliche Entscheidung zwischen der Sicherung des Lebensunterhaltes und dem Bildungserwerb ersparen wird. Drittens, sollen die Leistungen für Asylbewerber auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 und des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes neu ermittelt und festgelegt werden. Hintergrund hierfür ist die Anforderung des Bundesverfassungsgerichts, die den Gesetzgeber zu einer transparenten und bedarfsgerechten Bemessung der Leistungssätze und deren Fortschreibung verpflichtet. Insbesondere wurde betont, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung eines menschenwürdigen Existenzminimums die Besonderheiten bestimmter Personengruppen berücksichtigen kann, bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen aber nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren darf. Die neue Ermittlung der Bedarfe ist einerseits transparent, was die Bemessung der Leistungssätze angeht. Andererseits werden jedoch Einsparungen durch die Ausgliederung mehrerer Ausgaben aus den Bedarfen und einer Neuordnung der Bedarfsstufen erzielt. Vor dem Hintergrund der Anforderung des Bundesverfassungsgerichts fällt die Begründung dieser Neuerungen teilweise wenig überzeugend aus." (Autorenreferat, IAB-Doku)
Zitationshinweis
Brücker, Herbert, Sekou Keita & Ehsan Vallizadeh (2019): Zum Entwurf der Bundesregierung eines dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Stellungnahme des IAB zur Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestags am 3. Juni 2019. (IAB-Stellungnahme 09/2019), Nürnberg, 13 S.