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Publikation

Einführung der Brückenteilzeit: bislang keine spürbaren Folgen für Teilzeitjobs

Beschreibung

"Seit der Einführung der so genannten Brückenteilzeit zum 1. Januar 2019 können Beschäftigte ihre vertragliche Arbeitszeit für einen befristeten Zeitraum reduzieren und danach ihre ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit wieder aufnehmen. Die Ergebnisse des vorliegenden Beitrages zeigen, dass die Reform bislang nur geringe Veränderungen der Teilzeitbeschäftigung in denjenigen Betrieben (bis 200 Beschäftigten) nach sich gezogen hat, in denen Beschäftigte vom Recht auf Brückenteilzeit Gebrauch machen können. Als von der Reform nicht betroffene Betriebe werden in der vorliegenden Analyse diejenigen Betriebe bezeichnet, die zu Unternehmen mit bis zu 45 Beschäftigten gehören. Als von der Reform betroffen werden in der Studie diejenigen Betriebe betrachtet, wenn sie zu einem Unternehmen gehören, dass mehr als 45 und bis zu 200 Beschäftigte hat. Betriebe, die zu Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten gehören, waren auch von der Einführung der Brückenteilzeit betroffen, werden jedoch der schlechteren Vergleichbarkeit halber für die vorliegende Untersuchung nicht herangezogen. Der Vergleich der Teilzeitquoten in von der Reform betroffenen und nicht betroffenen Betrieben zeigt, dass die Teilzeitquoten über den gesamten Beobachtungszeitraum, also von 2014 bis 2021, in nicht betroffenen Betrieben höher ausfielen als die in betroffenen Betrieben. Dieser grundsätzliche Niveauunterschied blieb auch nach Inkrafttreten der Brückenteilzeit im Jahr 2019 bestehen. Insgesamt verzeichneten die Betriebe mit Beginn der Covid-19-Rezession einen etwas geringeren Zuwachs der sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung. Der geringere Zuwachs ist sowohl bei betroffenen Betrieben zu beobachten (also bei Betrieben, die zu Unternehmen mit mehr als 45 und bis zu 200 Beschäftigten gehören) als auch bei kleineren Betrieben, die von den Regelungen ausgenommen sind. Nach der Reform hat sich jedoch der Zuwachs der Teilzeitbeschäftigung in den Betrieben, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Brückenteilzeit geltend machen können, etwas weniger stark abgeschwächt. Hier ist jedoch zu beachten, dass die Entwicklungen in den Jahren 2020 und 2021 nur schwer von Effekten der durch die Covid-19-Pandemie verursachten Rezession abzugrenzen sind. Insgesamt lässt sich die ermittelte Veränderung für einen Betrieb mit durchschnittlich 200 Beschäftigen dahingehend beziffern, dass über den Gesamtzeitraum nach der Reform die Zunahme an Teilzeitbeschäftigten im Mittel um 1 Person höher ausfällt als bei vergleichbaren nicht betroffenen Betrieben. Diese Zunahme ist jedoch zu gering, als dass die Teilzeitquoten in betroffenen Betrieben mit den höheren Quoten nicht betroffener Betriebe gleichziehen würden. Die sogenannte Zumutbarkeitsregel, welche eine Obergrenze von Umwandlungen in Unternehmen mit mehr als 45 und bis zu 200 Beschäftigten vorsieht, kann diese geringe Veränderung nicht plausibel erklären. Gemäß dieser Regel sind Arbeitgeber, die mehr als 45 und bis zu 200 Beschäftigte haben, verpflichtet, nur einer Person pro 15 angefangenen Beschäftigten einen Anspruch auf Brückenteilzeit zu gewähren. Eine weitere Erklärung könnte darin bestehen, dass die derzeit geltenden Regeln von vielen Beschäftigten als zu unflexibel wahrgenommen werden. So sieht die Regelung zur Brückenteilzeit vor, dass Beschäftigte einen Antrag auf befristete Teilzeit für mindestens ein Jahr und für maximal fünf Jahre stellen können. Während der beantragten Laufzeit ist es zudem nicht möglich, wieder zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurückzukehren. Zudem können die bezifferten Veränderungen während der Covid-19-Rezession möglicherweise auch widerspiegeln, dass Beschäftigte in diesem Zeitraum eine größere Zurückhaltung bei der Reduzierung der Arbeitszeit an den Tag gelegt haben. Inwiefern die Reform im Zuge der wirtschaftlichen Erholung einen langfristigen Effekt auf die Inanspruchnahme befristeter Arbeitszeitreduzierungen hat, bleibt daher abzuwarten." (Autorenreferat, IAB-Doku)

Zitationshinweis

Gürtzgen, Nicole (2024): Einführung der Brückenteilzeit: bislang keine spürbaren Folgen für Teilzeitjobs. (IAB-Forschungsbericht 02/2024), Nürnberg, 27 S. DOI:10.48720/IAB.FB.2402

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