Ausdehnung des Entsendegesetzes - Mindestlöhne
Beschreibung
"Im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in der EU ist die Entsendung von Arbeitskräften aus den neuen EU-Staaten geregelt. Diskutiert wird derzeit jedoch, ob es aus ökonomischen oder politischen Gründen eine Schutzbestimmung zugunsten inländischer Betriebe und deren Beschäftigten gegen ausländische 'Billiganbieter' geben sollte, die darin besteht, verbindliche inländische Mindeststandards im Arbeitsrecht, insbesondere bei der Entlohnung, auf die zeitweise nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer anzuwenden. Für Dr. Dieter Hundt, BDA, ist eine Ausdehnung des Entsendegesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs der Dienstleistungsfreiheit nicht erforderlich: 'Hierzu bedarf es keiner neuen Gesetze, sondern der konsequenten Anwendung des geltenden Rechts. Das Entsendegesetz muss nicht ausgeweitet, sondern vielmehr eingehalten werden.' Eine umfassendere Regelung würde sogar, seiner Meinung nach, zum Verlust von Arbeitsplätzen beitragen: 'Die Ausdehnung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen, die Schaffung gesetzlicher Mindestlöhne oder die Ausweitung des Entsendegesetzes wären allesamt kontraproduktive und gefährliche Maßnahmen. Sie würden nicht helfen, bestehende Probleme zu lösen, sondern stattdessen lediglich neue Probleme schaffen.' Im Gegensatz dazu plädiert Franz-Josef Möllenberg, Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, für die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes. Er ist der Ansicht, dass 'die Entwicklung eines sozialen Europas zur Einführung von sozialen Mindeststandards bei Einkommen und Arbeitsbedingungen' führen muss. Dr. Werner Eichhorst und Dr. Ulrich Walwei, IAB Nürnberg, sehen Vor- und Nachteile einer Ausdehnung des Entsendegesetzes und empfehlen eine 'zurückhaltende und vorsichtige Regelung'." (Autorenreferat, IAB-Doku)
Zitationshinweis
Hundt, Dieter, Franz-Josef Möllenberg, Werner Eichhorst & Ulrich Walwei (2005): Ausdehnung des Entsendegesetzes - Mindestlöhne. Ein Weg zur Beschäftigungssicherung. In: Ifo-Schnelldienst, Jg. 58, H. 11, S. 3-11.