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Dossier

SGB II – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende

Im Sozialgesetzbuch II "Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende" stehen die arbeitsmarktpolitischen Instrumente unter dem Leitgedanken des Förderns und Forderns. Das Gesetz regelt die Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit, die Anreize und Sanktionen sowie die Trägerschaft der Grundsicherung (Gemeinsame Einrichtungen/Jobcenter bzw. optierende Kommunen). Das IAB hat den gesetzlichen Auftrag, die Wirkungen zu untersuchen.

Diese IAB-Infoplattform bietet Zugänge zur Diskussion um das Gesetz und dessen Umsetzung sowie zu den sozioökonomischen Hintergründen und Auswirkungen.

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im Aspekt "Sozialintegrative Leistungen"
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    Wissenschaftliche Begleitung, Durchführung und Auswertung einer Datenerhebung zur Umsetzung der sog. ergänzenden Leistungen gem. Paragraf 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-4-SGB II (01.11.2007)

    Universität Duisburg-Essen, Fachbereich Gesellschaftswissenschaften, Institut Arbeit und Qualifikation
    Worthmann, Georg
    Quelle: Projektinfo des IAQ

    Beschreibung

    Mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wurden zum 1.1.2005 die bisherige Arbeitslosen- und Sozialhilfe zur "Grundsicherung für Arbeitsuchende" zusammengeführt. In Nordrhein-Westfalen wird die Grundsicherung für Arbeitsuchende von 44 Arbeitsgemeinschaften und 10 zugelassenen kommunalen Trägern umgesetzt.>> Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, wenn sie zwischen 15 und 64 Jahre alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zählen u.a. Maßnahmen, die auf die Aufnahme einer (geförderten) Tätigkeit oder Vermittlung in den Arbeitsmarkt abzielen. Zu den Leistungen zur Eingliederung zählen außerdem jene Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-4 SGB II, die auch als "flankierende Leistungen" bezeichnet werden. Das SGB II zählt hierzu insbesondere:>> - Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder (§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II)>> - häusliche Pflege von Angehörigen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II)>> - Schuldnerberatung (§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II)>> - psychosoziale Betreuung (§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II)>> - Suchtberatung (§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB II)>> Die Zuständigkeit für die Leistungen zur Eingliederung, die auf die Aufnahme einer Tätigkeit oder Vermittlung in den Arbeitsmarkt abzielen, liegt bei der Bundesagentur für Arbeit. Die Zuständigkeit für die "flankierenden Leistungen" liegt hingegen bei den Kreisen und kreisfreien Städten. Während die Bundesagentur für Arbeit in öffentlichen Statistiken die Zahl der Eingliederungsleistungen in ihrem Zuständigkeitsbereich ausweist, liegen zu den "flankierenden Leistungen" keine Angaben vor, die eine vergleichende Analyse der Umsetzung in NRW zulassen. Methoden: Im Auftrag der Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung mbH (G.I.B.) wurde ein Erhebungsbogen zu den Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2

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    Zur Abgrenzung und Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Jobcenter (09.05.2006)

    Landesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit Nordrhein-Westfalen e.V.

    Beschreibung

    Der Beitrag von Peter Schruth und Thomas Pütz, erschienen in "Jugend Beruf Gesellschaft" 1/2006 , beleuchtet die Schnittstelle des SGB II und des SGB VIII in Bezug auf die Leistungsrechte für junge Menschen zwischen 15 und 25 Jahren.

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    Erhebung von Ansätzen guter Praxis zur Integration Suchtkranker ins Erwerbsleben im Rahmen des SGB II - eine bundesweite Befragung der SGB II Träger

    Wagner, Alexandra
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