Tätigkeitsschwerpunkt als Strukturmerkmal in der Erwerbsstatistik
Beschreibung
"Die von den Erwerbspersonen tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten lassen sich in der Erwerbsstatistik mit dem traditionellen Merkmal "Beruf" nicht mehr hinreichend genau erfassen. Deshalb wurde in der letzten Zeit von verschiedenen Seiten der Vorschlag gemacht, ein zusätzliches Merkmal "Tätigkeitsschwerpunkt" oder "Funktion" in die Statistik einzuführen, das in Ergänzung der Angaben zum "Beruf" und in Kombination mit anderen Merkmalen, wie Wirtschaftszweig, Stellung im Beruf und Ausbildung, eine genauere Bestimmung der ausgeübten Tätigkeiten ermöglichen könnte. Die bisher vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und von anderen Stellen vorgeschlagenen und zum Teil auch schon in Erhebungen verwendeten Gliederungen des Merkmals "Tätigkeitsschwerpunkt" werden hier vorgestellt und miteinander verglichen. Um die Aussagefähigkeit des Merkmals zu überprüfen, werden die Ergebnisse der Mikrozensus-Zusatzbefragung (0,1 % - Stichprobe der Erwerbstätigen) vom Juli 1969, in der zum erstenmal das Merkmal "Tätigkeitsschwerpunkt" erhoben wurde, ausführlich untersucht. Dabei zeigt sich, daß dieses Merkmal vor allem auf den komplexen Gebieten der herstellenden Tätigkeiten und der Dienstleistungen eine genauere Bestimmung des Umfangs dieser Tätigkeiten und ihrer funktionalen Differenzierung erlaubt, als das allein aufgrund der Angaben zum "Beruf" und zum "Wirtschaftszweig" möglich ist. Für die Verbesserung der bisher verwendeten Gliederungen des Merkmals "Tätigkeitsschwerpunkt" werden mehrere Vorschläge präsentiert, die sich in ersten Testerhebungen als praktikabel erwiesen haben und die in Mikrozensusbefragungen ab 1973 verwendet werden sollen. Die Untersuchung wurde im Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung durchgeführt."
Zitationshinweis
Chaberny, Annelore, Herbert Fenger & Annefried Reiter (1972): Tätigkeitsschwerpunkt als Strukturmerkmal in der Erwerbsstatistik. In: Mitteilungen aus der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Jg. 5, H. 3, S. 230-257.