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Publikation

Der Kooperationsplan in der Beratungspraxis

Beschreibung

"Ein Ziel der Bürgergeldreform war es, eine vertrauensvolle und transparente Zusammenarbeit zwischen Leistungsberechtigten und Jobcentern zu fördern. Dies sollte unter anderem dadurch erreicht werden, dass der sogenannte Kooperationsplan zum 1. Juli 2023 die frühere Eingliederungsvereinbarung ablöste. In ihrem Gesetzentwurf zum Bürgergeldgesetz bezeichnete die damalige Bundesregierung den Kooperationsplan als „Kernelement des Bürgergeld-Gesetzes“ (Bundesregierung 2022: 3). Wie die Eingliederungsvereinbarung soll auch der Kooperationsplan mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person abgeschlossen werden und das Eingliederungsziel sowie die wesentlichen Schritte dahin festhalten (§15 SGB II). Im Gegensatz zur Eingliederungsvereinbarung stellt der Kooperationsplan jedoch keine unmittelbare gesetzliche Grundlage für Leistungsminderungen dar. Dieser Forschungsbericht präsentiert Ergebnisse eines Forschungsprojekts, das sich mit der Umsetzung des Kooperationsplans in der Beratungspraxis sowie der Sichtweise der Jobcentermitarbeitenden auf dieses Instrument befasste. Den Analysen liegen drei verschiedene Arten von Daten zugrunde: Erstens wurden Kooperationspläne aus Jobcentern in gemeinsamer Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit (BA) und der Kommune ausgewertet, zweitens wurden Gruppendiskussionen mit Jobcentermitarbeitenden geführt, die im Bereich Beratung und Vermittlung arbeiten, und drittens wurden Beratungsgespräche in Jobcentern passiv-teilnehmend beobachtet. Die Analyse der Kooperationspläne zeigt, dass dort neben arbeitsbezogenen Zielen vergleichsweise häufig zusätzlich Ziele aus weiteren Handlungsfeldern, wie etwa Gesundheit oder Spracherwerb, festgehalten werden. Gleiches gilt für die von Leistungsberechtigten erwarteten Aktivitäten, die neben der Arbeitsuche beispielsweise die Verbesserung der Gesundheit, die formale Überprüfung der Erwerbsfähigkeit, den Spracherwerb sowie die familiäre und persönliche Situation betreffen. Grundsätzlich bietet das Instrument damit offenbar die Möglichkeit, viele der in Beratungsgesprächen adressierten Themen zu dokumentieren, ohne sich dabei auf das Thema Arbeitsuche zu beschränken. Allerdings zeigt sich eine Tendenz zu sehr allgemein gehaltenen Kooperationsplänen, wenn es um gesundheitsbezogene Ziele oder persönliche Rahmenbedingungen geht. Hinsichtlich der Unterstützung durch das Jobcenter wird am häufigsten auf arbeitsmarktbezogene Beratung und die Zusendung von Stellenvorschlägen verwiesen. Konkrete Förderangebote sind in den ausgewerteten Kooperationsplänen seltener zu finden. Jobcenterbeschäftigte begründen dies unter anderem mit Unsicherheit bezüglich der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. In den Gruppendiskussionen wird deutlich, dass Jobcenterbeschäftigte den Kooperationsplan für seine Übersichtlichkeit und Kürze schätzen. Kritisiert wird hingegen, dass der Kooperationsplan für alle Leistungsberechtigten zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren ist. Wenn das übliche Repertoire der Arbeitsvermittlung wenig Ansatzpunkte für Veränderungen bietet, was beispielsweise bei starken gesundheitlichen Einschränkungen der Leistungsberechtigten der Fall ist, sehen die Befragten dies als unnötigen bürokratischen Aufwand an. Zudem gibt die rechtliche Unverbindlichkeit des Kooperationsplans Anlass zu Kritik. Einige Befragte wünschen sich von Beginn an rechtsverbindliche Vereinbarungen, anderen ist ein zügiger Wechsel hin zu rechtsverbindlichen Mitwirkungspflichten wichtig. Die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, Mitwirkungshandlungen rechtsverbindlich einzufordern und auf dieser Grundlage Leistungen zu mindern, werden als wenig präzise empfunden. So hatten sich im Befragungszeitraum auch nur wenig Routinen für deren Nutzung herausgebildet. Einige Befragte äußern sich aber auch positiv zur rechtlichen Unverbindlichkeit des Kooperationsplans. Diese Befragten schätzen die damit einhergehende Entlastung des Instruments von formalen Anforderungen und beschreiben den Kooperationsplan als Möglichkeit, Leistungsberechtigte aktiv in die Planung der nächsten Schritte einzubinden und Verabredungen kleinschrittig in Alltagssprache zu dokumentieren. In den beobachteten Beratungsgesprächen war es eine gängige Praxis, den Kooperationsplan als Zusammenfassung und Dokumentation des zuvor Besprochenen zu rahmen. Das bedeutet, dass zunächst losgelöst vom Kooperationsplan über Zielperspektiven und die nächsten anstehenden Schritte gesprochen wurde. Im Anschluss wurde das Besprochene im Kooperationsplan dokumentiert. Dieser Prozess wurde überwiegend durch Jobcentermitarbeitende gesteuert. Darüber hinaus nutzten Jobcenterbeschäftigte den Kooperationsplan mitunter, um im Dialog mit Leistungsberechtigten Ziele und Aktivitäten (neu) zu definieren, was auf eine Nutzung als partizipatives Instrument verweist. Bisweilen diente der Kooperationsplan den Jobcenterbeschäftigten zudem als Grundlage, um die Einhaltung der festgelegten Aktivitäten zu überprüfen. Des Weiteren gab es Fallkonstellationen, in denen Jobcenterbeschäftigte den Kooperationsplan in Beratungsgesprächen nicht zur Sprache brachten, etwa weil noch ein gültiger Kooperationsplan bestand oder weil sie davon ausgingen, dass ein Abschluss die Leistungsberechtigten in der jeweiligen Situation überfordert hätte. Die für 2026 vorgesehene erneute Reform des SGB II behält den Kooperationsplan im Grundsatz bei. Gleichzeitig werden die Regeln für die rechtsverbindliche Einforderung von Mitwirkungspflichten präzisiert. Vor dem Hintergrund der in diesem Forschungsbericht dargestellten Befunde kann dies möglicherweise die Akzeptanz des Kooperationsplans in den Jobcentern verbessern. Abzuwarten bleibt, welche Rolle das Instrument unter den veränderten Bedingungen in der Beratungspraxis spielen wird." (Autorenreferat, IAB-Doku)

Zitationshinweis

Senghaas, Monika (2026): Der Kooperationsplan in der Beratungspraxis. (IAB-Forschungsbericht 02/2026), Nürnberg, 39 S. DOI:10.48720/IAB.FB.2602

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