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Auswertungen aus dem IAB-Projekt „Situation atypisch Beschäftigter und Arbeitszeitwünsche von Teilzeitbeschäftigten“ zum Thema „Arbeit auf Abruf“

Bei Arbeit auf Abruf (§12 Teilzeit- und Befristungsgesetz) wird die konkrete Lage und
Dauer der Arbeitszeit in der Regel nicht bzw. nur grob vereinbart. Der Arbeitgeber ruft
Teile der Arbeitsleistung der Beschäftigten entsprechend dem Arbeitsbedarf ab. Durch
Tarifverträge kann von den gesetzlichen Regelungen abgewichen werden.

Erhebungszeitraum

2013 bis 2014

Veröffentlichungsdatum

24.9.2016

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