Springe zum Inhalt

Publikation

Zwischen Anspruch und Realität: die Umsetzung des Schlichtungsverfahrens im Jobcenter

Beschreibung

"Mit der Bürgergeldreform wurde zum 1. Juli 2023 erstmals ein gesetzlich verankertes Schlichtungsverfahren in der Grundsicherung für Arbeitsuchende eingeführt (§ 15a SGB II). Es greift, wenn die Erstellung oder Fortschreibung des Kooperationsplans aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen Jobcenter und leistungsberechtigter Person nicht möglich ist. Ziel des Verfahrens ist eine einvernehmliche Lösung. Die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens – insbesondere die Frage, ob die Schlichtung intern durch eigene Mitarbeitende oder extern durch Dritte geführt wird – obliegt der Trägerversammlung der Jobcenter. Der Gesetzgeber räumt ihnen damit Gestaltungsspielräume ein und verzichtet ausdrücklich auf eine Einheitslösung. Im Rahmen der geplanten Reform der Grundsicherung soll das Schlichtungsverfahren als eigenständiges Instrument jedoch wieder abgeschafft werden. Im vorliegenden Berichtwurde erstmals empirisch untersucht, wie die institutionellen Anforderungen an das Schlichtungsverfahren in der Praxis umgesetzt werden. Die Analyse stützt sich auf qualitative Interviews mit Personen, die Schlichtungsaufgaben wahrnehmen, und Integrationsfachkräften aus je drei Jobcentern mit jeweils unterschiedlichen Umsetzungsmodellen und Trägerformen. Die Auswertung erfolgte mit der thematischen Analyse. Als analytischer Bezugsrahmen dienen zehn Parameter, die aus Gesetz, Gesetzesbegründung und den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit abgeleitet wurden. Sie lassen sich in drei Gruppen unterteilen: Anforderungen an die Schlichtungsperson (Neutralität und Unabhängigkeit, Moderation, fachliche Kompetenz), Anforderungen an das Verfahren (Rechtskonformität, Transparenz, Verfahrenseffizienz, Gestaltungsautonomie, Niedrigschwelligkeit) sowie Anforderungen an die Interaktion der Konfliktbeteiligten (Ergebnisoffenheit, Verfahrensbeteiligung). Bei den Anforderungen an die Schlichtungsperson zeigt sich, dass diese ihre Neutralität nicht als qua Amt gegeben begreifen, sondern als ein Zustand, zu dessen Herstellung sie kontinuierlich beitragen müssen. Dabei lassen sich zwei Verständnisse unterscheiden: Neutralität durch Äquidistanz und bewusste Informationsenthaltsamkeit einerseits, Neutralität durch aktiven Wissensausgleich und Vermittlung andererseits. Auch hinsichtlich der Moderation variieren Selbstverständnis und Erwartungen zwischen zurückhaltender Prozessbegleitung und aktivem Steuern mit eigenen Lösungsvorschlägen. Bei der fachlichen Kompetenz zeigt sich ein zentraler Unterschied zwischen internen und externen Schlichtenden dahingehend, dass erstere über gewachsenes Systemwissen aus ihrer Beratungsarbeit verfügen, während letztere sich dieses Wissen nachträglich aneignen mussten. Bei den Anforderungen an das Verfahren erweist sich Rechtskonformität weniger als allgemeine Anforderung rechtmäßigen Handelns, sondern vielmehr als strukturelle Begrenzung von Verhandlungsspielräumen. Bedeutsam ist die Scharnierfunktion des Verfahrens: Es bietet während seiner Dauer temporären Schutz vor Leistungsminderung, eröffnet bei Scheitern jedoch den Weg zur Sanktionierung. Zugleich wird Transparenz wird als permanente Aufgabe verstanden. Dabei nutzen interne Schlichtungspersonen direkte Zugänge ins Jobcenter und positionieren die Stelle strategisch als Unterstützungsinstrument. Für externe Schlichtungspersonen hingegen ist die Informationspraxis eine ‚Black Box‘ ist. Die Informationspflicht der Integrationsfachkräfte wird generell als zentraler Mechanismus zur Herstellung von Transparenz angesehen, in der Praxis aus verschiedenen Gründen jedoch nur unzuverlässig erfüllt. Die Verfahrenseffizienz wird von den Integrationsfachkräften vor allem nach dem subjektiven Mehrwert für ihre weitere Arbeit beurteilt. Die Gestaltungsautonomie, die den Jobcentern und den Schlichtungspersonen als Umsetzende eingeräumt wird, variiert nach institutioneller Verortung. Interne Schlichtungspersonen tendieren dazu, Handlungsspielräume weitreichend auszuschöpfen, während externe sich auf die methodisch-inhaltliche Ebene beschränken. Niedrigschwelligkeit wird methodisch, über einfache Sprache und die Möglichkeit einer Begleitperson angestrebt. Sie stößt jedoch auf Grenzen, da interne Verfahren tendenziell für Integrationsfachkräfte niedrigschwellig sind, allerdings für Leistungsberechtigte vorbelastet sein können. Externe Verfahren bieten symbolische Neutralität, können jedoch je nach Gestaltung des Zugangs selbst hochschwellig sein. Bei den Anforderungen, die sich an die Interaktion der Konfliktbeteiligten richten, lassen sich für die Ergebnisoffenheit zwei Orientierungen der Schlichtungspersonen rekonstruieren. Zum einen die Ergebnisorientierung: Dabei wird das Ziel der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und der Arbeitsmarktintegration als feststehend betrachtet, die Wege dorthin als verhandelbar. Zum anderen die Prozessorientierung: In dieser Logik wird das Nicht-Zustandekommen einer Einigung als legitimes Ergebnis akzeptiert. Die Verfahrensbeteiligung wird als aktiver dialogischer Prozess verstanden, ist aber nicht selbstverständlich gegeben. Die Freiwilligkeit erweist sich für beide Seiten als strukturell begrenzt. Leistungsberechtigte wägen die Teilnahme angesichts möglicher Konsequenzen wie Sanktionen ab, Integrationsfachkräfte erleben die Teilnahme und Einleitung teils als zwangsläufig oder als notwendig, um auf diesem Weg ihre Forderungen durchzusetzen. Insgesamt zeigen die Befunde, dass die institutionellen Anforderungen nicht nach feststehenden Regeln umgesetzt werden, sondern subjektiv und situativ interpretiert werden. Es gibt also kein einheitliches Umsetzungsmodell, sondern unterschiedliche lokale Praktiken. Die institutionelle Verortung der Schlichtungsstelle strukturiert dabei die Rahmenbedingungen der Praxis, determiniert sie aber nicht vollständig. Bedeutsam ist ebenfalls die professionelle Orientierung der Schlichtungspersonen. Ebenfalls konstitutiv sind die Rollen der Integrationsfachkräfte als Nutzende einerseits und Gatekeeper von Informationen andererseits. Bei Betrachtung der institutionellen Anforderungen insgesamt zeigt sich, dass diese sich in der Umsetzung gegenseitig bedingen und begrenzen können. Diese Spannungen resultieren nicht zuletzt aus dem hybriden Charakter des Instruments selbst. Dessen konzeptionelle Unschärfe erzeugt in der Umsetzung und bei den Beteiligten unterschiedliche und teils widersprüchliche Erwartungen, die von ihnen entsprechend situativ aufgelöst werden müssen." (Autorenreferat, IAB-Doku)

Zitationshinweis

Köppen, Magdalena (2026): Zwischen Anspruch und Realität: die Umsetzung des Schlichtungsverfahrens im Jobcenter. (IAB-Forschungsbericht 06/2026), Nürnberg, 49 S. DOI:10.48720/IAB.FB.2606

Bezugsmöglichkeiten

Open Access