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Dossier

Atypische Beschäftigung

Der deutsche Arbeitsmarkt wird zunehmend heterogener. Teilzeitbeschäftigung und Minijobs boomen. Ebenso haben befristete Beschäftigung und Leiharbeit an Bedeutung gewonnen und die Verbreitung von Flächentarifverträgen ist rückläufig. Diese atypischen Erwerbsformen geben Unternehmen mehr Flexibilität.
Was sind die Konsequenzen der zunehmenden Bedeutung atypischer Beschäftigungsformen für Erwerbstätige, Arbeitslose und Betriebe? Welche Bedeutung haben sie für die sozialen Sicherungssysteme, das Beschäftigungsniveau und die Durchlässigkeit des Arbeitsmarktes? Die IAB-Themendossier bietet Informationen zum Forschungsstand.

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im Aspekt "Rechtliche Aspekte atypischer Beschäftigung"
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    Die Beschäftigung von Werkvertragsarbeitnehmern in der Bundesrepublik Deutschland. Rechtliche Regulierung und politische Konflikte (01.03.1995)

    Universität Bremen, Zentrum für Sozialpolitik
    Faist, Thomas, Dr.
    Quelle: Projektinformation des ZeS

    Beschreibung

    Mittel- und osteuropäsche Werkvertragsarbeitnehmer (MOE) sind Arbeitnehmer, die auf der Basis von Werkverträgen zwischen deutschen und mittel- und osteuropäschen Unternehmen nach Deutschland entsendet werden, um hier bestimmte Arbeitsleistungen zu erbringen, ohne dass dabei direkte Arbeitsverhältnisse zwischen dem deutschen Vertragspartner und dem ausländischen Arbeitnehmer entstehen. Die Beschäftigung von mittel- und osteuropäschen Werkvertrags-Arbeitnehmern beruht auf zuwanderungs-, arbeits- und sozialrechtlichen Sonderregelungen.>> Im Rahmen dieses Forschungsprojekts soll nun untersucht werden, welche Form, welchen Inhalt und welche Folgen die getroffenen rechtlichen Regelungen haben.>> Im juristischen Teil des Projekts geht es dabei um die Analyse der rechtlichen Regulierungen der Werkvertragsbeschäftigung, insbesondere um die zuwanderungs-, sozial- und arbeitsrechtlichen Sonderregelungen, die mit der Werkvertragsbeschäftigung verbunden sind. Veröffentlichungen: Faist, T.: Transnationale Arbeitsmärkte und soziale Rechte in Europa. In: Zeitschrift für Sozialreform, 34, 1995, 1, S. 36-47 (Teil 1) und 34, 1995, 2, S. 108-122 (Teil 2) ; Faist, T.: Boundaries of welfare states. Immigrants and social rights. In: Miles, Robert ; Tränhardt, Dietrich (eds.): Inclusion and exclusion. Migration and the uniting of Europe. London: Pinter 1995, pp. 177-195 ; Faist, T.: Immigration, integration, and the ethnicization of politics. A review of German literature. In: European Journal of Political Research, 25, 1994, pp. 439-459 ; Faist, T.: How to define a foreigner? The symbolics politics of immigration in German partisan discourse, 1978-1993. In: West European Politics, 17, 1994,2, pp. 50-71 ; Sandbrink, Stefan, 1996: "Die Beschäftigung von osteuropäischen Werkvertrags-Arbeitnehmern. Vorstellung des Forschungsprojekts". In: Faist, Thomas ; Hillmann, Felicitas ; Zühlke-Robinet (Hrsg.), Neue Migrationsprozesse: politisch-institutionelle Regulierung und Wechselbeziehungen zu

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    Arbeitnehmerüberlassung, Werkvertrag und freier Dienstvertrag

    Universität Frankfurt, Lehrstuhl für Arbeitsrecht und Bürgerliches Recht
    Waas, Bernd, Prof. Dr.
    Quelle: Projektinformation der Hans-Böckler-Stiftung

    Beschreibung

    Das Gutachten behandelt Fragestellungen, wie Werkvertrag und Arbeitsvertrag (bzw. Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) voneinander abzugrenzen sind und unter welchen Voraussetzungen ein (vermeintlicher) Werkvertrag als Arbeitsvertrag (bzw. Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) zu qualifizieren ist.>> Kontext / Problemlage: Schon seit geraumer Zeit hat die Frage nach der Abgrenzung von Werkvertrag und Arbeitsvertrag (bzw. Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) große praktische Bedeutung. Die Bedeutung dieser Frage scheint - offenbar nicht zuletzt angesichts strengerer Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung - zuletzt sogar noch deutlich zugenommen zu haben. Dementsprechend stellt sich mehr denn je die Frage, ob und inwieweit (vermeintliche) Werkunternehmer als Arbeitnehmer zu qualifizieren bzw. ob und in welchem Umfang für diese Personengruppe Arbeitnehmerrechte verfügbar sind.>> Fragestellung: Mit Blick auf die Qualifizierung eines Rechtsverhältnisses als Werkvertrag oder Dienstvertrag (bzw. Arbeitsvertrag) ist zwischen der Abgrenzungsfrage und der Identifikationsfrage zu unterscheiden. Bei der erstgenannten Frage handelt es sich um das Problem, die Voraussetzungen des jeweiligen Vertragstyps möglichst trennscharf voneinander zu unterscheiden. Bei der letztgenannten Frage handelt es sich einerseits um das Problem, die Zuordnung zu einem bestimmten Vertragstyp nicht zuletzt nach Maßgabe der tatsächlichen Durchführung des Vertrags vorzunehmen, und andererseits darum, eine fehlerhafte Vertragstypenzuordnung durch die Parteien evtl. nachträglich zu korrigieren.>> Ergebnisse:>> - Zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag (bzw. Arbeitsvertrag) besteht ein weiter Überschneidungsbereich.>> - Insbesondere erweist sich die verbreitete Unterscheidung von Erfolg (Werkvertrag) und Tätigkeit (Dienstvertrag) für die Abgrenzung als nicht tragfähig, da zum einen auch das Wirken erfolgsbezogen und zum anderen auch dem Werkvertrag eine Tätigkeitspflicht eigen ist.>> - Ein (scheinbarer)

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    Zulässigkeit von Tarifverträgen zum Mindestlohn von Leiharbeitnehmern unter Übernahme eines gesamten Tarifgitters

    Universität Hamburg, Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät
    Mayer, Udo, Prof. Dr.

    Beschreibung

    Die Leiharbeitsbranche hat bis jetzt noch keinen gesetzlichen Mindestlohn. Ab 01.05.2011 greift aber die volle Freizügigkeit für Arbeitnehmer aus Ost-Europa. Dann könnten osteuropäische Verleihfirmen Leiharbeitskräfte aus den Beitrittsstaaten zu Dumping-Tarifen anbieten. Deshalb müssen Mindestlohnsätze in Form eines tätigkeitsbezogenen Lohngitters festgelegt werden.>> Kontext / Problemlage: Es ist fraglich, ob die Leiharbeitsbranche mit einem einzigen Mindestlohn ausreichend geschützt ist, um Verwerfungen auf dem Leiharbeitsmarkt durch den Einsatz ausländischer Leiharbeitskräfte zu verhindern, wenn am 01.05.2011 die volle Freizügigkeit auch für osteuropäische Arbeitnehmer herrscht. Diese Frage stellt sich um so dringlicher, als die Leiharbeitsbranche durch die Leiharbeits-Richtlinie auf den Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen Leiharbeitskräften und Stammkräften der Entleihbetriebe festgelegt wird. Von diesem Grundsatz darf zwar durch spezielle Tarifverträge für Leiharbeitskräfte abgewichen werden. Die Richtlinie setzt dieser tariflichen Abweichungsmöglichkeit jedoch bestimmte Grenzen, auf deren Einhaltung die Mitgliedstaaten achten müssen. In diesem Kontext stellt sich die Frage, ob zum Schutz der Leiharbeitskräfte ein tätigkeitsbezogenes Lohngitter in eine Mindestlohnregelung aufgenommen werden müsste.>> Fragestellung: Die Notwendigkeit eines Lohngitters könnte nach der Leiharbeitsrichtlinie gemeinschaftsrechtlich geboten sein. Sie verlangt eine Gleichbehandlung von Leiharbeitskräften mit den Stammkräften des entleihenden Unternehmens. Zwar erlaubt die Richtlinie, dass die Arbeitsbedingungen für Leiharbeitskräfte in gesonderten Tarifverträgen festgelegt werden, die andere Standards enthalten dürfen als diejenigen, die für die Stammkräfte der Entleihunternehmen gelten. Diese Tarifverträge für Leiharbeitnehmer müssen sich aber von dem Ziel leiten lassen, ein Gesamtschutzniveau zu wahren, das sich am Schutzniveau der Vergleichsgruppe (Stammkräfte des entl

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