Niedriglohnarbeitsmarkt
Der Ausbau des Niedriglohnsektors sollte Ende der 1990er Jahre die hohe Arbeitslosigkeit reduzieren. Als Niedriglohn gilt ein Arbeitsentgelt, das trotz Vollzeitbeschäftigung keine angemessene Existenzsicherung gewährleistet – die OECD definiert den ihn als einen Bruttolohn, der unterhalb von zwei Dritteln des nationalen Medianbruttolohns aller Vollzeitbeschäftigten liegt. Betroffen von Niedriglöhnen sind überdurchschnittlich häufig Personen ohne beruflichen Abschluss, jüngere Erwerbstätige und Frauen.
Bietet der Niedriglohnsektor eine Chance zum Einstieg in den Arbeitsmarkt oder ist er eine Sackgasse? Das IAB-Themendossier erschließt Informationen zum Forschungsstand.
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Zulässigkeit von Tarifverträgen zum Mindestlohn von Leiharbeitnehmern unter Übernahme eines gesamten Tarifgitters
Universität Hamburg, Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche FakultätMayer, Udo, Prof. Dr.Beschreibung
Die Leiharbeitsbranche hat bis jetzt noch keinen gesetzlichen Mindestlohn. Ab 01.05.2011 greift aber die volle Freizügigkeit für Arbeitnehmer aus Ost-Europa. Dann könnten osteuropäische Verleihfirmen Leiharbeitskräfte aus den Beitrittsstaaten zu Dumping-Tarifen anbieten. Deshalb müssen Mindestlohnsätze in Form eines tätigkeitsbezogenen Lohngitters festgelegt werden.>> Kontext / Problemlage: Es ist fraglich, ob die Leiharbeitsbranche mit einem einzigen Mindestlohn ausreichend geschützt ist, um Verwerfungen auf dem Leiharbeitsmarkt durch den Einsatz ausländischer Leiharbeitskräfte zu verhindern, wenn am 01.05.2011 die volle Freizügigkeit auch für osteuropäische Arbeitnehmer herrscht. Diese Frage stellt sich um so dringlicher, als die Leiharbeitsbranche durch die Leiharbeits-Richtlinie auf den Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen Leiharbeitskräften und Stammkräften der Entleihbetriebe festgelegt wird. Von diesem Grundsatz darf zwar durch spezielle Tarifverträge für Leiharbeitskräfte abgewichen werden. Die Richtlinie setzt dieser tariflichen Abweichungsmöglichkeit jedoch bestimmte Grenzen, auf deren Einhaltung die Mitgliedstaaten achten müssen. In diesem Kontext stellt sich die Frage, ob zum Schutz der Leiharbeitskräfte ein tätigkeitsbezogenes Lohngitter in eine Mindestlohnregelung aufgenommen werden müsste.>> Fragestellung: Die Notwendigkeit eines Lohngitters könnte nach der Leiharbeitsrichtlinie gemeinschaftsrechtlich geboten sein. Sie verlangt eine Gleichbehandlung von Leiharbeitskräften mit den Stammkräften des entleihenden Unternehmens. Zwar erlaubt die Richtlinie, dass die Arbeitsbedingungen für Leiharbeitskräfte in gesonderten Tarifverträgen festgelegt werden, die andere Standards enthalten dürfen als diejenigen, die für die Stammkräfte der Entleihunternehmen gelten. Diese Tarifverträge für Leiharbeitnehmer müssen sich aber von dem Ziel leiten lassen, ein Gesamtschutzniveau zu wahren, das sich am Schutzniveau der Vergleichsgruppe (Stammkräfte des entl
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